Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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wird der K. Kreis-Regierung zu ihrer Nachachtung und zur weiteren Verfuͤgung 
Folgendes zu erkennen gegeben: 
Die Stellung, welche die Oberamtmaͤnner bei gemeinderaͤthlichen Verhandlungen, 
denen sie, Behufs der Erledigung der bei den Ruggerichten vorkommenden Wünsche, 
Vorschläge und Beschwerden, anwohnen, einzunehmen haben, ist durch die 69. z8 
und 96 des Verwaltungs-Edikts bezeichnet. Diese Bestimmungen, in Verbindun 
mit den #. 90 und 114 des Verwaltungs-Edikts, lassen daruͤber keinen Zweifel 
uͤbrig, daß die bei den Ruggerichten vorgekommenen Anstaͤnde in gemeinderaͤthlicher 
Sitzung, wenn gleich unter dem Vorsitze des Oberamtmanns, doch, mit Ausnahme 
der gesetzlich bestimmten Faͤlle, nicht durch denselben, sondern durch Beschluͤsse des 
Gemeinderaths innerhalb der Grenzen der durch das Verwaltungs-Edibt bezeichneten 
Vefugnisse, zu erledigen seyen. Ob nun schon diese Bestimmungen zunaͤchst nur au 
Gegenstaͤnde der Gemeindeverwaltung sich beziehen, und auf die bei den Ruggerichten 
vorkommenden polizeilichen Gegenstände und Straffälle nicht unbedingt ihre Anwendun 
finden, insofern den Oberämtern die Befugniß zusteht, hier selbst handelnd einzu- 
greifen, so versteht es sich doch von selbst, daß sie von dieser Befugniß da keinen 
Gebrauch machen werden, wo, unbeschadet des Zwecks, worüber dem Oberamtmanne 
in jedem einzelnen Falle das Erbenntniß zusteht, auch die bei den Ruggerichten vor, 
gebommenen polizeilichen Gegenstände und Straffälle zur Erledigung in der gemeinde= 
räthlichen Sitzung angewiesen werden kbönnen. Sobald aber die Strafen nicht durch 
das Oberamt, sondern nur unter dessen Vorsitz, durch den Gemeinderath angesetzt 
worden sind, ist auch die Befugniß der Gemeinden zum Bezug derselben durch den 
K. 18 des Verwaltungs-Edikts entschieden. 
Was dagegen die von Seite des Oberamts, kraft der ihm gesetlich zustehenden 
Befugnisse, aus Veranlassung der Ruggerichte angesetzten Srrafen betrifft, so ist ein 
Recht der Gemeindekassen zum Bezug solcher oberamtlich erkannten Strafen nicht 
begruͤndet, vielmehr sind dieselben, wie alle uͤbrigen Strafen, welche das Oberamr 
erkennt, nach den gesehlichen Bestimmungen, je nach Verschiedenheit der Fälle und 
der Größe des Strafansaßes, der Oberamtepflege oder dem Cameralamte zu ver- 
rechnen.
	        
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