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Uebereinkünfte mit den Regierungen von Baden, Bayern, Oesterreich, Hohen-
zollern-Sigmaringen und Hessen -Darmstadt wegen gegenseitiger unentgeldlicher
Verpflegung unbemittelter Staats-Angehörigen.
(Nro. 38—52.)
48) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 50. December 1324.
In Beziehung auf den Erlaß vom 2. September d. J., die einstweilige Einstel-
lung des Ersaßes der auf diesseitige Stagto-Angchêrigen im Großherzogrhum
Baden verwendeten Cur= und Verpflegungs-PKosten betreffend, wird die Regierung
weiter benachrichtiat, daß vermöge einer Mirtheilung des K. Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten die Großherzoglich Badische Regierung durch ihre Gesandr-
schaft die Erklärung gegeben hat, daß in Zukunft alle unbemittelte diesseitige Ange-
hörige, welche unvermuthet innerhalb der Grenzen des Großherzogthums Baden er-
kranken, auf Kosten der Lokalstiftungen oder Gemeinden, die es betreffe, verpflegr
werden würden, während bingegen den außerhalb ihrem Wohnorte erkrankten Bemir-
telten die Verbindlichkeit des Ersatzes der Verpflegungskosten obliege. Die Gesandt=
schaft hat dabei, in der Hoffnung, daß die diesseitigen Behèrden in vorkommenden
Fällen die Ersatzleistung aus dem Vermögen der Vemittelten bewirken werden, die
Gegenseitigbeit zugesichert.
Hienach wird nun die Regierung angewiesen, die Anordnung zu treffen, daß
unbemittelte Großherzoglich Badische Unterthanen, welche in diesseitigen Orten einen
Unfall erleiden, so lange, bis sie in ihre Heimath gebracht werden können, auf Rech-
nung der Ortsstiftungen oder der Gemeinde geheilt und verpflegt, die Kosten aber
von Badischer Seite nicht zurückgefordert werden; wobei sich von selbst versteht, daß
die Gegenseitigkeit zu beobachten sey. In so weit hingegen die eigenen Mittel solcher
auswärts Erkrankten hinreichen, ist aus denselben der Heilungs= und Verpflegungs-
Aufwand wechselseitig zu erstatten. ·’«
Dabei versieht man sich uͤbrigens, daß in der Sorge fuͤr dergleichen Ungluͤckliche
in keinem Falle eine Verabsaͤumung erscheine, als worauf die Regierung zu sehen
und gegen Verhoffen vorkommende Contraventionöfälle ernstlich zu rügen hat.