193
59) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 2. April 1327.
Die K. Württembergische und die K. Vapyerische Regierung sind überein-
gekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden
unbemittelten Unterthauen gegenseitig ohne Ersaß die bendthigte Heilung und Ver-
pflegung angedeihen zu lassen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgeseht worden:
1) Die Cur= und Verpflegungs-Kosten von dergleichen erkrankten oder verun-
glückten Angehdrigen des einen oder des andern Staates werden im Allge-
meinen von den Stiftungs= oder Gemeinde-Cassen derjenigen Orte, wo diesel-
ben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch
genommen werden kann.
Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei
solchen Fällen in dem, was die Menschlichkeit gebietet, kein Mangel und
keine Versäumniß erscheine. «
2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, insofern außer
dem Falle wirklicher gaͤnzlichen Vermoͤgenslosigkeit haͤufig nur die Beduͤrfnisse
des Augenblickes die Mittel solcher Erkrankten oder Verungluͤckten auf der
Reise übersteigen, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger
Berechnung zu ersehßen, wenn der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eige-
nen Mitteln zu leisten vermag, was erforderlichen Falles durch amtliche
Nachfrage bei der heimathlichen Behbrde zu erheben ist.
Wonach die Regierung des — Kreises sich hinfüro zu achten, und die Oberämter
und Ortsbehörden anzuweisen hat. '
50) Erlaf des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 1. Oktober 1327.
Nach einer Mittheilung des K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
hat die K. K. Oesterreichische Gesandtschaft aus Veranlassung der im vorigen
Jahre gemachten Ersahsorderung des Krankenhauses zu Linz für aufgewendete Ver-
pflegungskosten diesseitiger Unterthanen die Eröffnung gemacht, es seyen in Oesterreich
sümtlicher Länder Stellen angewiesen worden, für die Zukunft nie mehr dergleichen
25