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erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Unterthanen gegenseitig, ohne Kosten-
Ersatz, die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen. Zu dem Ende
ist das Folgende festgesetzt worden:
1) Die Cur= und Verpflegungs-Kosten von dergleichen erkrankten oder verun-
glückten Angehbôrigen des einen oder des anderen Staates werden im Allge-
meinen von den Stiftungs= oder Gemeinde-Cassen derjenigen Orte, wo die-
selben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersaß in An-
spruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete
Vorkehrung treffen, daß in dem, was die Monschlichkeit gebietet, kein Mangel
und keine Versäumniß erscheine.
2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch ist, insoferne außer
dem Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit häusg nur die Bedürf-
nisse des Augenblicks die Mittel solcher Erbrankten oder Verunglückten auf
der Reise übersteigen, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach bil-
liger Berechnung zu ersehen, wenn der Reisende diesen Ersatz aus eigenen
Mitteln zu leisten vermag; was erforderlichen Falles durch amtliche Nach-
frage bei den heimathlichen Behdrden zu erheben ist.
Nachdem nun das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der
Justiz bereits durch Erlaß vom 27. v. M. die drei Großherzoglichen Provinzial-
Regierungen beauftragt hat, das Geeignete hienach zu verfügen, so wird die Kreis-
Regierung unter Beziehung auf die früheren Verfügungen vom 50. December 1324,
2. April und 1. Oktober 1327, ) wegen ähnlicher, gegenüber von Oesterreich, Bayern
und Baden getroffener Bestimmungen angewiesen, die diesseitigen Bezirks= und Orts-
Behörden gleichfalls zur Nachachtung hievon in Kenntniß zu sehen.
55) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 5. November 1827,
betreffend: die Entschädigung der in Parzellen wohnenden Gemeinderaths-Mitglieder für das Anwohnen
bei den Gemeinderaths-Sitzungen im Hauptorte.
Da bei — aus verschiedenen Parzellen zusammengesetzten Gemeinden denjenigen
Gemeinderaths-Mitgliedern, welche nicht im Hauptorte der Gemeinde, wo der
*) Oben, Nro. 48—50, Seite 192 —19.