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ohne besondere Anmeldung als Bewerber zu betrachten ist, seine Zulessung zur Pro-
tokollführung die Wahlfreiheit beeinträchtigen oder doch Umtriebe erleichtern könnte,
das Geseß aber diesen Fall nicht vorhergesehen hat, so wird zu Vermeidung einer.
solchen Unschicklichkeit die Regierung beauftragt, den Oberämtern die Weisung zu
ertheilen, daß sie bei dergleichen Wahlhandlungen, wenn der Rathoschreiber entweder.
als Compctent aufgetreten, oder als solcher zu betrachten ist, das Protokoll nicht
durch ihn führen lassen, sondern dazu einen andern, für den Akt besonders zu ver-
pflichtenden tüchtigen Mann aufstellen sollen.
Wenn hingegen der Rathsschreiber sich in keinem der beiden erwähnten Fälle
besindet, so bedarf es einer solchen Vertretung nicht, und es steht dann namentlich
auch einer gleichwohl auf ihn gefallenen Wahl kein Bedenben entgegen.
56) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 18. Februar 1328,
betreffend: die Eintheilung der Geschäfte der Verwaltungs-Aktuare.
Die Geschäfte, welche von Seite der Gemeinden den Verwaltungs-Aktuaren über-
tragen werden dürfen, sind sowohl in der Verordnung vom 17. April 1826, die Auf-
lösung der Stadt= und Amtsschreibereien betreffend (Reg. Bl. Nro. 21,#9.2, Nro.9—12),
als auch in dem Erlasse der K. Organisations-Vollziehungs-Commission an die Ober-
ämter vom 20. Juni 1826, über die Bestellung und die künftigen Verhältnisse der
Verwaltungs-Aktuare, 9. 1,) zusammengestellt, und in der leßteren Verordnung ist
durch den F. 15 insbesondere ausgesprochen, daß über die Termine, auf welche diese
Hülfsbeamten die ihnen übertragenen Geschäfte zu liefern haben, die Oberämter durch
die ihnen vorgesehten Kreis-Regierungen besonders werden beschieden werden.
In dieser letzteren Beziehung sieht man sich nun veranlaßt, nach vorheriger
Vernehmung der K. Kreis-Regierungen einzelne nähere Vestimmungen zu ertheilen.
Je verschiedener aber die persönlichen und Dienstverhältnisse der Individuen sind,
denen die Besorgung der erwähnten Geschäfte obliegt, und je mehr es hiebei auf
den größeren oder geringeren Umfang des Bezirkes, dem ein solcher Hülfsbeamter
*) Vergl. oben, Nro. 36.