Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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zu dienen hat, und auf den Umstand, ob demselben die Besorgung aller oder nur 
einzelner Geschaͤfte uͤbertragen sey, so wie auf andere hiebei noch eintretende Momente 
ankommt, um so weniger kann man gemeint seyn, fuͤr jene Zeitbestimmung durchaus 
gleichfoͤrmige und unabaͤnderliche Vorschriften geben zu wollen. 
Ec liegt vielmehr lediglich in der Absicht, zu Sicherung des Geschäftsganges 
sowohl, als zur eigenen Erleichterung der verschiedenen Elassen von Beamten gewisse 
allgemeine Regeln aufzustellen, der zuständigen Kreis-Regierung aber zu überlassen, 
in den einzelnen Fällen je nach den eintretenden besondern Verhaͤltniss en den ent—- 
sprechenden Ausnahmen Statt zu geben. 
Vor Allem ist die Vorschrift der &G#. 36 und 94 des Verwalkungs- Edikts, wonach 
die Gemeinde-Rechnungen noch vor Ablauf des neuen Rechnungsjahrs geprüft und 
abgehört seyn müssen, als leitender Grundsatz festzuhalten. Schon die Festhal- 
tung dieses Grundsaßzes, so wie das eigene Interesse der Verwaltungs-Aktuare, bringt 
es mit sich, daß sie die Geschäfte für das kommende Rechnungsjahr in dem nächst- 
vorangehenden so viel als möglich vorbereiten. 
Die Monate April, Mai und Juni sind hiezu die geeignetsten, und als solche 
vorbereitende Geschäfte, welche #innerhalb dieses Termins zu fertigen sind, werden 
insbesondere bezeichnet: 
1) die Anlegung der Rapiate für die Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen; 
2) die Anlegung der Steuerempfangs= und Abrechnungs-Bücher, und der Einzugs- 
Register über die bereits bebannten Einnahmen; 
5) die Kapitulirung der Steuerzettel; 
4) die Fertigung der Gemeinde= und Stiftungs-Etats, und hauptsächlich des 
Stenersatzes, dessen Fertigung die Vervollständigung der übrigen Geschäfte 
zum Theil erst möglich macht, und die mit dem Steuersae in Verbindung 
zu sehende Revision des Brandversicherungs-Catasters. 
In Beziehung auf den Steuersaß legt schon die Verfügung der K. Organisations- 
Vollziehungs-Commisston vom 6. April 1827, in Betreff der Vornahme des vorjäh- 
rigen Steucrsaßgeschäfts, den Behörden die Pflicht auf, dasselbe so zu beschleunigen, 
daß es aller Orten am 50. Juni beendigt sep; auch steht zu erwarten, daß in der, 
durch den 9. 9 der Verordnung vom 24. Mai 1326 über die Vollziehung des No- 
tariats-Edikts zugesicherten Instruktion zu Führung der Güterbücher solche Vorschriften 
werden ertheilt werden, welche die Einhaltung dieses Termins auch in Zukunft möglich.
	        
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