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10) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die K. Gerichtshoͤfe, vom
11. April 1821,
betreffend: die Unzuläßigkeit eines Rekurses gegen Strafverfügungen der Abministratiostellen an den
Richter, und eines Aufschubs der Strafvollziehung im Falle eines an die Stände-Versammlung
gerichteten Verwendungsgesuchs.
Es hat sich kürzlich der Fall ereignet, daß ein von der Administratiostelle
mit der Strafe der Werths-Confiskation belegter und von dem K. Geheimen-
Rathe, als letzter Rekurs-Instanz, abgewiesener Accise-Defraudant sofort einen wei-
teren Rekurs bei den höheren Justizstellen versucht, und, als er von solchen zurück-
gewiesen wurde, erblärt hat, die Landstände um Verwendung anrufen zu wollen,
und daß sodann, weil das exequirende Oberamtsgericht, an welches der Gestrafte sich
gewendet hatte, sowohl durch den ergriffenen (in solchen Fällen ganz unzuläßigen)
Rekurs an den Richter, als auch durch die nachherige Erblärung in Beziehung auf
die Landstände, eine Suspension der Strafvollziehung irrigerweise für begründet
erkannte, eine große Zögerung in der Exekution herbeigeführt wurde.
Um ähnlichen Zögerungen zu begegnen, welche sich auch anderwärts durch offen-
bar unrichtige Auslegung der 69. 95 und 38 der Verfassungs-Urkunde, so wie der
Rekursverordnung vom 8. Mai 1318 ergeben könnten, sieht man sich veranlaßt,
dem Gerichtshofe hiemit den Auftrag zu ertheilen, sämtliche Oberamtsgerichte des
— Preises für etwa vorkommende Fälle dahin zu instruiren, daß
1) gegen die von Administrativstellen innerhalb ihres Ressorts erkannten Straf-
Verfügungen kein Rekurs an den Richter stattfinde, und daß
2) durch die Erklärung eines Bestrasten, die Verwendung der Landstände nach-
suchen zu wollen, oder auch durch eine bei denselben bereits erhobene Be-
schwerde keineswegs der Aufschub einer Strafvollziehung bewirkt werden
könne, da eine Suspenstowirkung lediglich durch die Verufung an eine ordent-
liche gesehliche Rekurs-Instanz und durch die Beobachtung der gesetlichen
Fristen bedingt ist.