Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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derselben gelegenheitlich der Untersuchung der Hauptkasse von Amtswegen anzu- 
ordnen. Dagegen findet man es für die moglichste Sicherung der Cassen 
angemessen, daß die Hauptkassen und die unter der Aufsicht einer Staars- 
Behörde stehenden Rebenkassen solcher Corporations-Rechner, welche dergleichen 
Privatvermögens-Administrationen zu besorgen haben, nicht zu bestimmten 
Zeiten, sondern un ermuthet visitirt werden, und es ist zu diesem Ende 
die Anordnung zu treffen, daß den betreffenden Oberämtern von jeder Ueber- 
nahme einer Privatvermögens-Administration durch einen Corporationg= 
Rechner sogleich die erforderliche Anzeige gemacht werde. 
Die Regierung hat hienach die geeigneten Anordnungen zu treffen; wobei der- 
selben bemerkt wird, daß in Beziehung auf die unter 1) genannten Rebenkassen die 
betreffenden Justizstellen durch das K. Justiz-Ministerium werden beschieden werden. 
61) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 30. September 1828, 
betreffend: Besiimmungen hinsichtlich der Hülfeleistung zur Rettung des Lebens des Kindes beim schnellen 
Tode schwangerer Frauenspersoncn. 
Durch mehrere, aus den geburtshülflichen Tabellen und aus besonderen Berichten 
ersichtliche Vorgänge sieht man sich veranlaßt, nach Vernehmung des K. Medizinal- 
Collegium und der medizinischen Fakultät der Universität Tübingen, der Regierung 
den Auftrag zu ertheilen, den K. Ober#émtern und durch sie dem ärztlichen Personalc, 
so wie den Ortsvorstehern, unter Beziehung auf die Medizinal-Ordnung von 1755, 
lit. IV., §.9, nachfolgende Bestimmungen hinsichtlich der Hülfeleistung zu Retrung 
des Lebens des Kindes bei schnellem Tode schwangerer Frauenspersonen zur Beleh- 
rung und Nachachtung zu eröffnen: 
1) Wenn eine schwangere Frauensperson gestorben, dabei aber anzunehmen ist, 
daß das Kind im Mutterleibe noch lebe und lebensfaͤhig sey, so sind die ge— 
eigneten Versuche zu Rettung des Kindes, noͤthigenfalls selbst im Wider- 
spruche mit den Verwandten, unter amtlicher Veihuͤlfe der Polizeibehoͤrden 
anzuwenden.
	        
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