Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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10) Inlaͤndische Zigeunerkinder, deren geordnete Erziehung in den oͤrtlichen Ver- 
haͤltnissen oder in der Einwirbung ihrer Familien-Angehbrigen auf dieselben 
besondere Schwierigkeiten findet, bönnen von den Bezirbsämtern von Amtg 
wegen der Commission für die Erziehungshäuser zur Aufnahme in ein Staars- 
Waisenhaus vorgeschlagen werden, so wie bei den periodisch eingeforderten 
Vorschlägen zur Aufnahme in das mit dem Waisenhause in Weingarten ver- 
bundene Erziehungs-Institut für Vagantenkinder auf solche nachwachsende 
Sprößlinge von Zigeunerfamilien besonders Rücksicht zu nehmen ist. 
Ein Patent zum Betrieb eines herumziehenden Gewerbes kann einem Zigen- 
ner nur alsdann ausgestellt oder erneuert werden, wenn er einer inlän- 
dischen Gemeinde provisorisch oder definitiv zugetheilt ist, der unter Ziffer 5 
enthaltenen Vorschrift gemäß seine feste Wohnung bestellt, und für die geord- 
nete Erziehung seiner Kinder (Ziff. 8, 9) Vorsehung getroffen hat. 
Uebrigens hat in Rücksicht auf die unter Ziffer 3 enthaltene Vorschrift 
die Ausstellung oder Erneuerung solcher Patente für Zigeuner in der Zwischen- 
zeit von jeht an bis zum 1. Januar 1829 zu unterbleiben. 
12) Bis auf Weiteres sollen die Patente zu herumziehenden Gewerben für Zigeuner 
nicht auf längere Zeit, als auf ein halbes Jahr gültig ausgestellt oder erneuert 
werden. Diese Vorschrift findet auch auf diejenigen Zigeuner Anwendung, 
denen bereits von der höheren Stelle eine Berechtigung für einen längeren 
Zeitraum ertheilt war. 
15) Unter keinen Umständen kann dem auf einem Gewerbe umherziehenden Zigen- 
ner die Begleitung von Kindern unter achtzehn Jahren, oder falls er Kinder. 
unter vierzehn Jahren besitt, die Begleitung seiner Ehefrau gestattet werden. 
Eine Ausnahme von dem lebteren Verbote könnte nur in dem Falle Statt 
finden, wenn die in dem bemerkten Alter stehenden Kinder den Eltern abge- 
nommen und in eine anderweite bleibende Versorgung gebracht wären. 
14) Hat ein Zigeuner Kinder oder sonstige Verwandte, deren Ernährung ihm 
obliegt, und die ihn auf seiner Wanderung nicht begleiten dürfen (Ziff. 13), 
so hat er, ehe ihm das Patent zum herumziehenden Gewerbe ausgestellt oder 
erneuert werden kann, sich darüber auszuweisen, daß für den festen Aufent- 
halt und für das Fortkommen der Zurückbleibenden während seiner Abwesen- 
heli gehörig gesorgt sey. 
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