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11) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Criminal-Senat des
K. Ober-Tribunals, vom 9. Juni 1821,
betreffend: die Strafbefugniß der Stadträthe in Legal-Strassachen.
Man hat das Anbringen des Senats in Vetreff der Anfrage wegen Erkennung
von Legalstrafen, welche das den Stadträthen eingeräumte Strafmaaß übersteigen,
eingesehen, und gibt demselben zu erkennen, daß man seine Ansicht, wonach die Stadt-
räthe keine ihre Strafbefugniß übersteigende Legalstrafe zu erkennen befugt sind,
vollbommen theile.
Indem man nun dem Senate überlassen haben will, hienach den Stadtrath in —
bescheiden zu lassen, wird demselben zugleich aufgegeben, davon auch alle übrigen
Oberamtsgerichte und Stadträthe durch die ihnen vorgesehten Gerichtöhöfe zu ihrer
Nachachtung in Kenntniß setzen zu lassen.
12) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 7. Juli 1321,
betreffend: die Anwenddarkeit des Gesetzes vom 1. August 1806 auf vorsätzliche Veruntrcuungen bei
Verwaltung von Naturalien.
Aus Veranlassung eines Specialfalles ist dahier die Frage zur Erörterung ge-
kommen, ob die Fruchtreste der Verwalter von Naturalvorräthen nach den Bestim-
mungen des Gesehes vom 1. August 1806 zu entscheiden seyen?
Da nun hiebei besonders einer von dem vormaligen K. Criminal-Tribunal
unter dem 12. April 1308 aufgestellten Collegial-Thesis, „daß die Verordnung vom
1. August 1806 nur die Cassenbeamten beziele, mithin deren Anwendung auf Kasten-
knechte in Fällen gesetzter Fruchtreste nicht stattsinde.“ Erwähnung geschehen ist,
dagegen aus den Abten des vormaligen Ober-Justiz-Revisions-Collegium hervorgehr,
daß nicht nur diese Behèrde jenen Grundsaß nicht anerkannt, sondern das vo#rmalige
K. Eriminal-Tribunal selbst später bei seinen in solchen Fällen erstatteten Anbrin-
gen die Anwendbarkeit jener Verordnung gar nicht in Zweifel gezogen, und also“
seine frühere Collegial-Thesis jedenfalls wieder verlassen hat, wie sich dieß aus den
Entscheidungsgründen der Restsachen des N. N. (vom Jahre 1813), des N. N. (im
Jahre 1815) und des N. N. (1815) ergibt, in welchen Fällen auch durch die, höchsten