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25. Oktober 1808, 66. 17 und 18,*) und der nachherigen Verfuͤgungen, wornach die
Baͤume an den Chausseen in der Entfernung von 24 Schuh von einander, und we-
nigstens 6 Schuh von dem äußersten Grabenrande gegen das Gut zu sehen, die
Stämme der Bäume 7 Schuh hoch zu ziehen, und die alten Bäume dergestalt aus-
zudsten sind, daß kein Ueberhang auf die Chausseen Statt hat, außer Acht gelassen
wurden. Ferner ist in dem Erlasse an sämtliche Weg-Inspektore vom 28. August 1816
als Norm angenommen, daß die Entfernung der Bäume von 25 Schuh unter ein-
ander als das Minimum zu betrachten, und an Chausseen, welche nicht die Breite
von 25 Schuh haben, oder sich an einer Höhlung hinziehen, der Baumsaß 36 Schuh
aus einander zu halten, und daß er überdieß über das Kreuz zu machen sey, so daß
die Bäume, welche auf der einen Seite der Straße geseht werden, gerade der Mitte
des zwischen zwei Bäumen auf der anderen Seite der Straße befindlichen Zwischen-
raums von 2 Schuh gegenüber zu stehen kommen, überhaupt aber daß die Chausseen
auf keinen Fall unter den Bäumen Noth leiden dürfen.
Der Kreis-Regierung wird daher aufgetragen, die geeignete Verfügung zu treffen,
daß in Gemäßyeit dieser Vorschriften die schon erwachsenen Bäume an den Chausseen
überall, wo daran ein Mangel erscheint, zur gehdrigen Zeit ausgeästet, und bei An-
legung neuer dergleichen Baumpflanzungen oder bei Ergänzung größerer Lücken die
Bäume wenigstens 10 Fuss vom äußeren Grabenrande, und wenigstens 56 Fuß von
einander entfernt geseht, überhaupt aber mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht
zu Werke gegangen werde, um die Befdrderung der nüßhlichen und zur Zierde die-
nenden Obst-Cultur mit der Fürsorge für die Unterhaltung der mit großen Kosten
angelegten Straßen in Einklang zu bringen. Insbesondere ist darauf zu seben, daß
nicht, wie es hin und wieder zu geschehen pflegt, weitere Bäume, namentlich Zwetsch-
gen= und andere Steinobst-Bäume zwischen die ordnungsmäßig gepflanzten Bäume
eingesetzt, vielmehr, wo sich dergleichen vorfinden, sie wenigstens allmählich wieder
herausgenommen werden. Zugleich sind die Besitzer der Bäume an den Straßen zu
ermahnen, diejenigen, deren Aeste allzu dicht in einander verwachsen sind, gehbrig
auszulichten, indem, wenn die Sonnenstrahlen nicht durchdringen können und der
Luftzug gehemmt ist, sowohl die Obstfrüchte kleiner und unschmackhafter werden und
ungefärbt bleiben, als auch das Austrocknen der Straße gehemmt wird.
*) QZeg Bl. von 1809, Seite 22.