Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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25. Oktober 1808, 66. 17 und 18,*) und der nachherigen Verfuͤgungen, wornach die 
Baͤume an den Chausseen in der Entfernung von 24 Schuh von einander, und we- 
nigstens 6 Schuh von dem äußersten Grabenrande gegen das Gut zu sehen, die 
Stämme der Bäume 7 Schuh hoch zu ziehen, und die alten Bäume dergestalt aus- 
zudsten sind, daß kein Ueberhang auf die Chausseen Statt hat, außer Acht gelassen 
wurden. Ferner ist in dem Erlasse an sämtliche Weg-Inspektore vom 28. August 1816 
als Norm angenommen, daß die Entfernung der Bäume von 25 Schuh unter ein- 
ander als das Minimum zu betrachten, und an Chausseen, welche nicht die Breite 
von 25 Schuh haben, oder sich an einer Höhlung hinziehen, der Baumsaß 36 Schuh 
aus einander zu halten, und daß er überdieß über das Kreuz zu machen sey, so daß 
die Bäume, welche auf der einen Seite der Straße geseht werden, gerade der Mitte 
des zwischen zwei Bäumen auf der anderen Seite der Straße befindlichen Zwischen- 
raums von 2 Schuh gegenüber zu stehen kommen, überhaupt aber daß die Chausseen 
auf keinen Fall unter den Bäumen Noth leiden dürfen. 
Der Kreis-Regierung wird daher aufgetragen, die geeignete Verfügung zu treffen, 
daß in Gemäßyeit dieser Vorschriften die schon erwachsenen Bäume an den Chausseen 
überall, wo daran ein Mangel erscheint, zur gehdrigen Zeit ausgeästet, und bei An- 
legung neuer dergleichen Baumpflanzungen oder bei Ergänzung größerer Lücken die 
Bäume wenigstens 10 Fuss vom äußeren Grabenrande, und wenigstens 56 Fuß von 
einander entfernt geseht, überhaupt aber mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht 
zu Werke gegangen werde, um die Befdrderung der nüßhlichen und zur Zierde die- 
nenden Obst-Cultur mit der Fürsorge für die Unterhaltung der mit großen Kosten 
angelegten Straßen in Einklang zu bringen. Insbesondere ist darauf zu seben, daß 
nicht, wie es hin und wieder zu geschehen pflegt, weitere Bäume, namentlich Zwetsch- 
gen= und andere Steinobst-Bäume zwischen die ordnungsmäßig gepflanzten Bäume 
eingesetzt, vielmehr, wo sich dergleichen vorfinden, sie wenigstens allmählich wieder 
herausgenommen werden. Zugleich sind die Besitzer der Bäume an den Straßen zu 
ermahnen, diejenigen, deren Aeste allzu dicht in einander verwachsen sind, gehbrig 
auszulichten, indem, wenn die Sonnenstrahlen nicht durchdringen können und der 
Luftzug gehemmt ist, sowohl die Obstfrüchte kleiner und unschmackhafter werden und 
ungefärbt bleiben, als auch das Austrocknen der Straße gehemmt wird. 
  
*) QZeg Bl. von 1809, Seite 22.
	        
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