Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Im Allgemeinen ist uͤberall die Verschiedenheit der oͤrtlichen Verhaͤltnisse wahr. 
zunehmen, da der als Regel angenommene Abstand der Baͤume unter sich und von 
der Straße bei einem magern Boden und bei Baumgattungen, die keine ausgebrei- 
tete Krone machen, hinreichen kann, während in einem guten Boden, der ein üppiges. 
Wachsthum befördert, Baumgattungen, die sich ihrer Natur nach sehr auszubreiten 
pflegen, in dem beschränkten Raume mur durch verhältnißmäßiges Abstutzen ihrer 
Aeste in Ordnung gehalten und für den freien Luftzug unschädlich gemacht werden 
können. Uebrigens ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Bestimmung der Weg- 
Ordnung, §. 18, wornach die Hecken an den Gütern nicht über 4 Schuh hoch gezogen 
werden dürfen, genau eingehalten und befolgt werde. 
Sollte die Ausführung obiger Maaßregeln, von welchen außer den Orts= und 
Bezirks-Polizeibeamten auch die Straßenbau-Inspektoren in Kenntniß zu sehßen sind, 
an einzelnen Orten entweder ihrem Zwecke nicht genügen, oder erhebliche Anstände 
finden, so hat die Kreis-Regierung darüber Bericht zu erstatten, und ihre gutächr- 
lichen Vorschláge beizufügen. 
65) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 1. December 1828, 
betreffend: den Termin der Enriichtung der Wohnsteuer. 
Auf die Anfrage einer Kreis-Regierung wegen Entrichtung der Wohnsteuer von 
solchen Personen, die in dem Laufe des Verwaltungsjahrs ihren Wohnsis verändern, har 
sich das Ministerium dahin ausgesprochen, daß, da die Gesehe hierüber nichts bestim- 
men, zwar die Berechiuung der Wohnsteuer nach der Zeit des in einer Gemeinde 
wirklich gehabten Aufenthalts den Verhältnissen und den Gründen, auf welchen jene 
Abgabe beruht, am meisten gemäß wäre, daß aber, da eine solche Berechnungsweise 
manche Inconvenienzen und Verwicklungen nach sich ziehen würde, die Festsezung 
eines für den Bezug auf das ganze Verwaltungsjahr entscheidenden Termins, in 
welcher Beziehung der Anfang des Rechnungsjahrs die Analogie und manche andere 
Rücksichten für sich habe, um so mehr vorzuziehen sey, als die daraus zwischen ein- 
zelnen Gemeinden entspringenden Ungleichheiten sich im Ganzen gleichwohl ziemlich 
ausgleichen werden. 
Der Kreis-Regierung wird solches hiemit zur Nachricht und Nachachtung erdffnet.
	        
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