Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

227 
i. Michen Verhaͤltnisse sich= auswaist, eigeschlosfen. G#e weitere Beilage des 
Gesuchs bildet sowohl bei inländischen, als ausländischen. Vewerbern die zu 
Ziffer 5, bemerkte Aeußerung der betreffenden Fabrib- Direktion. 
2 Die Eneschließung des Ministerium wird an die Stelle, welche das Gesuch 
vorgelegt hat, ausgeschrieben, und bei Inländern von derselben zugleich durch 
die betreffende Kreis- Regierung. dem Bezirksamte des Wohnorts des Bewer- 
bers Nachricht. gegeben. 
6) Das verwilligte Päteut wirb von dem IOberamte Freudenstadt ober der Stadt- 
Direktion in Stuttgart in der allgemein vorgeschriebenen Form ausgefertigt, 
und dem Berechtigten, nach vorheriger Benachrichtigung der betreffenden Fabrik- 
(Direbtion, zugestellt. 
B. Erneuerung der Berechtigung. 
7) Ueber die Erneberuhg einer ertheilfen Berechtigung wir5 beziehungsweise 
von dem Oberamte Freudenstadt oder der Stadt-Direktion in Stuttgart entwe- 
der selbst erkannt, oder, wenn der Patent-Inhaber seit der Verleihung oder 
letten Erneuerung einer strasbaren Handlung sich schuldig oder verdächtig 
gemacht hat, das Erkenntniß der, einer jeden dieser Stellen vorgesetzten Kreis- 
Regierung eingeholt. 
8) Die Erneuerung findet nur in so weit Statt, als zuvor die betreffende Fabrik- 
Direktion ihr Einverständniß mit derselben schriftlich erklärt hat. 
9) Personen, welche zur Zeit der Erscheinung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
mittelst eines bergräthlichen Patents in den Besih einer Haufirhandels-Berech- 
tigung geseht waren, haben nach Ablauf derselben zur Fortsetzung des Hausir= 
handels nicht eine neue Berechtigung von Seite der höhern Regierungs- 
Behörde, sondern bloß die Erneuerung der älteren in der zu ZLiffer 7 und 8 
bestimmten Weise zu erlangen. 
10) Vor der Patent-Erneuerung haben die hiezu competenten Behörden von dem 
Stande der persönlichen Verhältnisse des Bittstellers und von der von 
ihm seit der letzten Patent-Ausstellung oder Erneuerung eingehaltenen Auf- 
führung sich möglichst genau zu unterrichten. 
11) Bis auf Weiteres werden die Patente je auf den 1. März für die Dauer 
eines Jahres ausgestellt oder erneuert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.