227
i. Michen Verhaͤltnisse sich= auswaist, eigeschlosfen. G#e weitere Beilage des
Gesuchs bildet sowohl bei inländischen, als ausländischen. Vewerbern die zu
Ziffer 5, bemerkte Aeußerung der betreffenden Fabrib- Direktion.
2 Die Eneschließung des Ministerium wird an die Stelle, welche das Gesuch
vorgelegt hat, ausgeschrieben, und bei Inländern von derselben zugleich durch
die betreffende Kreis- Regierung. dem Bezirksamte des Wohnorts des Bewer-
bers Nachricht. gegeben.
6) Das verwilligte Päteut wirb von dem IOberamte Freudenstadt ober der Stadt-
Direktion in Stuttgart in der allgemein vorgeschriebenen Form ausgefertigt,
und dem Berechtigten, nach vorheriger Benachrichtigung der betreffenden Fabrik-
(Direbtion, zugestellt.
B. Erneuerung der Berechtigung.
7) Ueber die Erneberuhg einer ertheilfen Berechtigung wir5 beziehungsweise
von dem Oberamte Freudenstadt oder der Stadt-Direktion in Stuttgart entwe-
der selbst erkannt, oder, wenn der Patent-Inhaber seit der Verleihung oder
letten Erneuerung einer strasbaren Handlung sich schuldig oder verdächtig
gemacht hat, das Erkenntniß der, einer jeden dieser Stellen vorgesetzten Kreis-
Regierung eingeholt.
8) Die Erneuerung findet nur in so weit Statt, als zuvor die betreffende Fabrik-
Direktion ihr Einverständniß mit derselben schriftlich erklärt hat.
9) Personen, welche zur Zeit der Erscheinung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung
mittelst eines bergräthlichen Patents in den Besih einer Haufirhandels-Berech-
tigung geseht waren, haben nach Ablauf derselben zur Fortsetzung des Hausir=
handels nicht eine neue Berechtigung von Seite der höhern Regierungs-
Behörde, sondern bloß die Erneuerung der älteren in der zu ZLiffer 7 und 8
bestimmten Weise zu erlangen.
10) Vor der Patent-Erneuerung haben die hiezu competenten Behörden von dem
Stande der persönlichen Verhältnisse des Bittstellers und von der von
ihm seit der letzten Patent-Ausstellung oder Erneuerung eingehaltenen Auf-
führung sich möglichst genau zu unterrichten.
11) Bis auf Weiteres werden die Patente je auf den 1. März für die Dauer
eines Jahres ausgestellt oder erneuert.