Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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gegebenen Bestimmungen, oder, so weit solche hier keine unmittelbare Anwendung 
zulassen, nach der Analogie derselben zu behandeln. Uebrigens versteht es sich von 
selbst, daß die Vollziehung der in dem gegenwärtigen Erlasse enthaltenen Anordnungen, 
da solche auf einer gesetzlichen Vorschrist beruhen, weder einer besondern Einwilligung 
der betheiligten Standes= und Grundherrschaften, noch der Zustimmung der Gemein= 
den, welchen die Domänen zugetheilt werden, bedürfen. Die hof= und finanzbammer- 
lichen Beamten werden durch die ihnen vorgesehten Behörden zur Mitwirbung und 
Nachachtung angewiesen werden. 
772) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis- Regierungen, 
vom 29. Oktober 1828, 
betreffend: naͤbert Bestimmungen hinsichtlich det wegen unerlaubten Wirthichafts-Betriebs angesetzten 
Strafeu, insbesondere in standesherrlichen Amtsbezirken. 
Durch Erlaß vom 14. Januar 1824 ist in Folge der Ueberweisung der Wirth- 
schafts-Concessionen an das Deparremenk des Innern, im Einverständnisse mit dem 
K. Finanz-Ministerium, ausgesprochen worden, daß die oberamtlichen Strafansiche 
wegen unberechtigten Wirthschafts-Betriebs, da die Concession hiezu der Gewerbs- 
Polizel angehöre, als Polizeistrafen den Amtspflegen gebühren, hingegen die zugleich 
für ite Defraudation ausschließlich zur Staatskasse einzuziehen seyen. Durch einen 
späteren Erlaß vom 35. Februar 1825 wurde aucs Veranlassung cines Specialfalles 
anerkannt, daß, da den Ortsvorstehern und Gemeinderäthen die Handhabung der 
Orts= und Landespolizei ohne Einschränküng übertragen sey, die Stadtréthe in den 
Gemeinden erster Elasse, deren Strasgewalt bis auf den Betrag von 14 fl. reiche, 
auch die nur 10 fl. betragende Geldbuße für den unberechtigten Wirthschafts-Verri. b 
anzusetzen befugt seyen, und in diesem Falle die Strafe in die Gemeindepflege, nicht 
in die Amtspflege fließe, wogegen die Confiskation des unberechtigt ausgeschenkten 
Getränkes als Strafe der Defraudation der Wirthschafts-Abgabe auch in diesem 
Falle vom Oberamte anzusehen und für Rechnung der Staatskasse zu vollziehen 
sep. Durch das neue Wirthschafts-Abgaben-Geseh vom 9. Juli v. J., Arr. 45, 41 
und 47, ist nun aber verordner worden, dauß die Untersuchung der Vergehen gegen 
dieses Gesetz, einschließlich der Umgehung der (Wirthschafts-) Concession, bloß von den 
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