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das letzte Drittel der für die Abgabe-Defraudation zu rechnenden Confis-
kation des Ausschank-Erlöses hingegen der Staatskasse zum Bezug zuzu-
weisen; das leßte Drittel der etwaigen Strafzusäße ist zwischen der Staatskasse
und dem standesherrlichen Rentamte nach Verhältniß des konfiecirten Aus-
schank-Erlses und der Strafe von 10 fl. zu theilen.
777°.) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen,
vom 25. Mai 1829,
betreffend: die Arrest, und Atzungs-Kosten solcher Personen, die wegen Uebertretung des Wirthschafts-
Abgabengesetzes, um ihrer Mittellosigkeit willen, mit eincr Freiheiksstrafe belegt werden.
Zur Sicherung einer gleichförmigen Beantwortung der Frage:
welche Casse die Arrest= und A#ungs-Kosten von solchen Personen zu zahlen
habe, die wegen Uebertretung des Wirthschafts-Abgabengesehes, um ihrer
Mittellosigbeit willen, mit einer Freiheitsstrafe belegt werden?
wird der Regierung, im Einverständnisse des K. Finanz-Ministerium, Folgendes
bemerkt:
1) Werden die befragten Kosten in einem oberamtlichen Gefängnisse aufgewendet,
so fallen sie, da die wegen gleicher Vergehen angesetzten Vermögcnsstrafen
nicht von den Amtspflegen bezogen werden, ebenso wie bei den Forst= und
Jagd-Freolern, bei den Zoll= und Accise-Defraudanten und bei den Scortanten,
ausschließend auf die Staatökasse.
2) Wird aber die Freiheitsstrafe in einem standesherrlichen Gefängnisse erstan-
den, weil das Vergehen in einem standesherrlichen Amtsbezirbe vorfiel, so
haben sich das standesherrliche Rentamt und die Staatskasse in die dadurch
verursachten Kosten nach demselben Verhältnisse zu theilen, nach welchem sie
sich, dem Normal-Erlasse vom 29. Obtober v. J. zu Folge, da, wo eine dieß-
fallsige Geldstrafe angesetzt und beigetrieben worden wäre, in diese Geldstrafe
zu theilen gehabt hätten. Wenn mithin sowohl die Legalstrafe von 10 fl.,
als die Confiscation des Ausschanb-Erlöses in eine Freiheitsstrafe verwandelt