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wurde, so uͤbernimmt die Staatskasse an dem Gesamtbetrage der Arrest= und
Abungs-Kosten so viel, als es sie nach Proportion des Ausschank-Erloͤseos
gegenüber von der Legalstrase von 10 fl. trift; würde jedoch nur dieser Legal-
strafe von 10 fl. eine Freiheitostrafe substituirt, so wären die Kosten der letzte=
ren ausschließend von dem standesherrlichen Rentamte zu tragen; so wie da.
gegen, wenn bloß statt der Condscation des Ausschank-Erlöses eine Freiheits=
strafe Lerhängt Hürde, bloß die Staatokasse für den dießfallsigen Aufwand
einzutreten hätte.
5) Die hienach der Staatskasse obliegenden Kosten werden nicht durch die Mini-
sterialkasse des Innern, sondern von dem K. Steuer-Collegium auf die betref-
fenden Cameralkassen zur Zahlung angewiesen.
78) Erlaß des K. Ministerium d es Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 1. Juni 1829,
betreifend: die Zulässigkeit der Auswanderung auch ohne Nachweisung der Aufrahme in einem fremden
Staate.
Da man wahrzunehmen gehabt hat, deß hie und da bei Vehörden des Departe-
ments des Innern die irrige Meinung zu bestehen scheint, als ob die Auswanderung eines
Württembergers von dem Ausweise einer anderwärtigen Aufnahme abhängig sey, so
findet man sich veranlaßt, der Regierung zur eigenen Nachachtung sowohl, als zur
Bescheidung w Bezirbsstellen zu erkennen zu geben, daß, seit die in der K. Verord=
nung vom 15. August 1817 näher ausgeführten und später wörtlich in die Ver-
fassungs-= Urzunee § 52 ff. ausgenommenen Bestimmungen der 1#. 71, 72 und ?
des Verfassungs-Entwurfs von 1817 Gesebeskraft erlangt haben, die Nachweisund g
der Aufnahme in einem fremden Staate nicht mehr unter den Bedingungen begriffen
ist, von welchen die Gültigkeit des Verzichts auf das württembergische Staats-Bür-
gerrecht abhängt, daß mithin auch die seitdem an die Stelle der früheren Entlassung
aus dem württembergischen Unterthanen-Verbande getretene bloße Cognition über
das Daseyn der Erfordernisse einer gältigen Auswanderung nicht mehr. auf jene
Nachwoeisung sich zu erstrecken hat. .-