Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Gebühren, nach vorheriger Communication mit dem K. Justiz-Ministerium, 
zu 
erkennen gegeben, daß 
2) die Befugniß der Schultheißen und Rathsschreiber zu Beglaubigungen auf 
solche Urkunden zu beschränken ist, deren Originale sich in der betreffenden 
Gemeinde-Registratur befinden; und 
b) daß dieser Grundsah auch auf die Verwaltungs-Abtuare, so lange sie als 
solche funktioniren, seine Anwendung findet, so daß diese nur zur Beglaubi- 
gung von Abschriften und Auszügen, wovon die Originale von ihnen selbst 
oder von ihren Amtsvorgaͤngern bearbeitet worden, und welche unmittelbar 
zu ihrem Geschaͤftskreise gehoͤren, befugt sind; 
die Gebühren für solche Beglaubigungen werden auf die gleiche Art festge- 
seht, wie sie in der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 24. Mai 1826, 
&. 40 vergl. mit §8. 59 dieser Verordnung (Reg. Bl. S. 294 und 295)0, 
bestimmt sind. Es fällt hiernach eine Gebühren-Anrechnung für solche 
Beglaubigungen, welche den betreffenden Personen von Amtswegen obliegen, 
somit insbesondere auch in dem Falle hinweg, wenn die Abschriften Noder 
Auszüge, von solchen Abten entnommen werden, welche zu einer unter der 
Aufsicht der beglaubigenden Person stehenden Registratur gehören. 
Die Regierung hat hiernach die Oberämter ihres Kreises, und durch diese die 
Ortsvorsteher, Rathsschreiber und Verwaltungs-Aktuare zu bescheiden, und sich 2 
in vorkommenden Fällen hiernach zu achten. 
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W 
554) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 4. December 1329, 
betreffend; die Gestattung des Bierbrauens zum eigenen Gebrauche, ohne vorgängige Erlaubniß der 
Regicrungsbehörde. 
Die zwischen den K. Ministerien des Innern und der Finanzen streitige Frage: 
ob das Vierbrauen zum eigenen Gebrauche, nach dem neuen Gesetze über 
die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, an eine vorgängige Concession 
der Regierung gebunden sey?
	        
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