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Gebühren, nach vorheriger Communication mit dem K. Justiz-Ministerium,
zu
erkennen gegeben, daß
2) die Befugniß der Schultheißen und Rathsschreiber zu Beglaubigungen auf
solche Urkunden zu beschränken ist, deren Originale sich in der betreffenden
Gemeinde-Registratur befinden; und
b) daß dieser Grundsah auch auf die Verwaltungs-Abtuare, so lange sie als
solche funktioniren, seine Anwendung findet, so daß diese nur zur Beglaubi-
gung von Abschriften und Auszügen, wovon die Originale von ihnen selbst
oder von ihren Amtsvorgaͤngern bearbeitet worden, und welche unmittelbar
zu ihrem Geschaͤftskreise gehoͤren, befugt sind;
die Gebühren für solche Beglaubigungen werden auf die gleiche Art festge-
seht, wie sie in der Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 24. Mai 1826,
&. 40 vergl. mit §8. 59 dieser Verordnung (Reg. Bl. S. 294 und 295)0,
bestimmt sind. Es fällt hiernach eine Gebühren-Anrechnung für solche
Beglaubigungen, welche den betreffenden Personen von Amtswegen obliegen,
somit insbesondere auch in dem Falle hinweg, wenn die Abschriften Noder
Auszüge, von solchen Abten entnommen werden, welche zu einer unter der
Aufsicht der beglaubigenden Person stehenden Registratur gehören.
Die Regierung hat hiernach die Oberämter ihres Kreises, und durch diese die
Ortsvorsteher, Rathsschreiber und Verwaltungs-Aktuare zu bescheiden, und sich 2
in vorkommenden Fällen hiernach zu achten.
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W
554) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 4. December 1329,
betreffend; die Gestattung des Bierbrauens zum eigenen Gebrauche, ohne vorgängige Erlaubniß der
Regicrungsbehörde.
Die zwischen den K. Ministerien des Innern und der Finanzen streitige Frage:
ob das Vierbrauen zum eigenen Gebrauche, nach dem neuen Gesetze über
die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, an eine vorgängige Concession
der Regierung gebunden sey?