Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Eine Ausnahme hievon kann bei den Aemter-Ersetzungen nach Analogie der 
Bestimmung des K.1 der K. Verordnung vom 11. März 1322, die Erläuterung 
einzelner Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts für die Gemeinden, Oberämter und 
Stiftungen betreffend, nur bei den vor der Vollziehung des ersten Edikts vom 
51. December 1813 bestellten Mitgliedern der Stadt= und Gemeinde-Rithe Statt 
finden, welche die frühern gesehmäßigen Gebühren 752) hiefür auch ferner und bis 
zu ihrem Abtritte beziehen duͤrfen, da die Aemter-Ersetzungen fruͤher gleichfalls in 
ordentlichen Gemeinderaths-Sitzungen (und nicht, wie die Rechnungs-Abhören und 
Ruggerichte, vor besondern Deputationen) Statt fanden, dessen ungeachtet aber den 
damaligen Gemeinderäthen die communordnungömäßige Taggebühr bei Aemter- 
Ersetzungen gestattet war. Auf die vor Vollziehung des ersten Edikts vom 31. Decem- 
ber 1818 angestellt gewesenen ersten Ortsvorsteher sindet übrigens diese Ausnahme 
nach den Bestimmungen des §. 15 des Verwaltungs-Edikts keine Anwendung, viel- 
mehr hat bei denselben, insofern es noch nicht geschehen seyn sollte, eine neue 
Besoldungs-Regulirung einzutreten. 
95) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern 
an die K. Kreis-Regierungen, vom 7. April 1851, 
betreffend: die Abreichung der Gebühren ivon der jährlichen Aemter-Ersetzung in den Gemeinden an 
die Geisilichen und Schullehrer. 
Es ist die Frage aufgeworfen worden: ob die in der Commun-Ordnung 
Cap. I., Abschnitr 2, §. 5 den Geistlichen und Schullehrern von der jährlichen Aemrer- 
Erseung in den Gemeinden ausgesehten Gebühren diesen Dienern nur dann noch 
abzureichen seyen, wenn sie an einer solchen Aemter-Ersehung von Amtswegen, z. B. 
bei Bestellung der Todtengräber, Hebammen ꝛc., Theil zu nehmen haben? 
Da die Entscheidung dieser Frage von der Vorfrage abhaͤngt: ob jene Gebuͤhren 
den Geistlichen und Schullehrern als eine Belohnung fuͤr eine einzelne Verrichtung 
  
») Reg. Vl. Seite 190. 
*#) In der Amtsstadt 20 kr., in den Amtsorten 15 kr.
	        
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