250
Eine Ausnahme hievon kann bei den Aemter-Ersetzungen nach Analogie der
Bestimmung des K.1 der K. Verordnung vom 11. März 1322, die Erläuterung
einzelner Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts für die Gemeinden, Oberämter und
Stiftungen betreffend, nur bei den vor der Vollziehung des ersten Edikts vom
51. December 1813 bestellten Mitgliedern der Stadt= und Gemeinde-Rithe Statt
finden, welche die frühern gesehmäßigen Gebühren 752) hiefür auch ferner und bis
zu ihrem Abtritte beziehen duͤrfen, da die Aemter-Ersetzungen fruͤher gleichfalls in
ordentlichen Gemeinderaths-Sitzungen (und nicht, wie die Rechnungs-Abhören und
Ruggerichte, vor besondern Deputationen) Statt fanden, dessen ungeachtet aber den
damaligen Gemeinderäthen die communordnungömäßige Taggebühr bei Aemter-
Ersetzungen gestattet war. Auf die vor Vollziehung des ersten Edikts vom 31. Decem-
ber 1818 angestellt gewesenen ersten Ortsvorsteher sindet übrigens diese Ausnahme
nach den Bestimmungen des §. 15 des Verwaltungs-Edikts keine Anwendung, viel-
mehr hat bei denselben, insofern es noch nicht geschehen seyn sollte, eine neue
Besoldungs-Regulirung einzutreten.
95) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern
an die K. Kreis-Regierungen, vom 7. April 1851,
betreffend: die Abreichung der Gebühren ivon der jährlichen Aemter-Ersetzung in den Gemeinden an
die Geisilichen und Schullehrer.
Es ist die Frage aufgeworfen worden: ob die in der Commun-Ordnung
Cap. I., Abschnitr 2, §. 5 den Geistlichen und Schullehrern von der jährlichen Aemrer-
Erseung in den Gemeinden ausgesehten Gebühren diesen Dienern nur dann noch
abzureichen seyen, wenn sie an einer solchen Aemter-Ersehung von Amtswegen, z. B.
bei Bestellung der Todtengräber, Hebammen ꝛc., Theil zu nehmen haben?
Da die Entscheidung dieser Frage von der Vorfrage abhaͤngt: ob jene Gebuͤhren
den Geistlichen und Schullehrern als eine Belohnung fuͤr eine einzelne Verrichtung
») Reg. Vl. Seite 190.
*#) In der Amtsstadt 20 kr., in den Amtsorten 15 kr.