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Gemeinden abzureichen, in welchen herkömmlich eine solche Verehrung abgereicht
wurde, und es ist in Ansehung des Maaßes, wofern die Besoldungs-Competenzen
nichts hierüber bestimmen, die Vorschrift der Commun-Ordnung zu beobachten. In
denjenigen Orten aber, in welchen keine solche Verehrung an die Geistlichen und
Schullehrer hergebracht ist, ist auch fernerhtn eine folche nicht abzureichen. In
Pfarrbezirken, die früher nur Eine bürgerliche Gemeinde bildeten, neuerlich aber.
sich in mehrere bürgrrliche Gemeinden theilen, hat der Pfarrer hergebrachter Maaßen
nur eine einzige Gebühr fährlich anzusprechen, an wolcher jede der neugebildeten
politischen Gemeinden je ihre Rate beizutragen hat.
97) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungon,
vom 14. März 1851,
betreffend: das Heimfallrecht der Staatsregierung in Ernennung der erslen Ortsvorsteher standesherrlicher
und ritterschaftlicher Orte.
Es ist zwar bereits aus Anlaß der Verfügungen wegen Einweisung einzekner
Rittergutsbesitzer in die Surrogate der Ortspolizei vorgeschrieben worden, daß, wenn
die Ernennung eines ersten Ortsvorstehers aus den von der Gemeinde gewaͤhlten
Candidaten von Seite des dazu berechtigten Gutsherrn innerhalb sechs Wochen von
der Zeit der Mittheilung dieser Candidaten an nicht erfolgen follte, die Kreis-Regie-
rung vermöge Heimfallrechts die Ernennung vorzunehmen habe.
Um jedoch über die allgemeine Anwendung der dießfallsigen, im Interesse des
öffentlichen Dienstes getroffenen Bestimmung keinen Zweifel übrig zu lassen, und
um den im Verzuge befindlichen Gutsherren jeden Grund zur Einsprache dagegen zu
benehmen, sieht man sich bewogen, der Kreis-Regierung hiemit den Auftrag zu er
theilen, saͤmtliche Bezirköämter dahin anzuweisen, daß sie in allen Faͤllen, wo einem
Standesherrn oder Rittergutsbesißer die Ernennung eines ersten Ortsvorstehers zu-
kommt, der Mittheilung der von der Gemeinde gewählten Candidaten je die Auffor-
derung, innerhalb sechs Wochen von der Insinuation bei dem Grundherrn, beziehungs-
weise seinem Rentbeamten, an, die Ernennung vorzunehmen, mit dem ausdrücklichen
Ayhange beifügen, wie im Unterlassungsfalle die Anzeige davon der Kreis-Regier ung