Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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4) Das Tagbuch, welches jeder Gemeindepfleger nach Maaßgabe des ersten 
Edikts vom 31. December 1818, FK. 37, und der K. Verordnung vom 
11. März 1822, K&.6, über alle nicht im Abrechnungsbuche oder andern speciel- 
len Einzugs-Registern laufende Posten zu führen hat, ilt rabellarisch einzu- 
richten, und h### die Rubriken: 
1) Blatt des Rechnungs-Handbuches, 
2) Tag der Zahlung, 
5) Gegenstand der Zahlung, und Namen des Gebers oder Empfängers, 
4) Einnahme, 6 
5) Ausgabe 
zu enthalten. Es wird auf jeder Seite berechnet und die Summe jeder 
Seite auf die nächstfolgende übertragen. 
Zahlungen, die nicht mit baarem Gelde, sondern durch Abrechnung 
einer Gegenforderung geleistet werden, sind zwar auch in das Tagbuch auf- 
zunehmen, jedoch nur unter den drei ersten Rubriken desselben einzutragen, 
unter Bemerkung des Betrages derselben in der dritten Rubrik. Wird eine 
Zahlung theilweise baar und theilweise durch Abrechnung einer Gegenforde- 
rung geleistet, so ist immer genau anzugeben: wie viel baar und wie viel 
durch Abrechnung berichtigt worden sey, und das Baare unter der vierten 
und beziehungsweise fünften Rubrik auszuwerfen. 
Zahlungen, die schon im abgelaufenen Etatsjahre verfallen sind, aber 
noch vor erfolgter Rechnungsstellung berichtigt worden, sind nicht in das. 
neue Tagbuch oder Abrechnungsbuch, sondern in das Tagbuch, beziehungs- 
weise das Abrechnungsbuch des abgelaufenen Etatsjahrs einzurragen. 
5) Dem Abrechnungsbuche des Gemeindepflegers oder Steuer-Einbringers, 
so wie jedem anderen besonderen Einzugs-Register des Gemeindepflegers 
wird ein nach der Zeitfolge geordnetes Verzeichniß der in demselben enthal- 
tenen Zahlungen vorangeschickt, welches in tabellarischer Form die Ru- 
briken enthält: 
a)Tag der Zahlung, 
b) Blatt des Abrechnungsbuches oder des Einzugs--Registers,
	        
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