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Zugleich ist dem Oberamte zu berichten, wie viel in jedem der letzten drei
Monate von der Gemeinde zur Amtspflege
a) an Staatssteuer, und
b) an Amtskörperschafts-Anlagen
entrichtet worden sey. Bei diesem Anlasse hat der Ortsvorsteher auch die
ihm durch die Ministerial-Verfügung vom 50. September 1824 (Reg. Bl.
S. 789) aufgetragene Untersuchung: ob der Steuer-Einbringer die einge-
zogenen Steuern und Amtökörperschafts-Anlagen wirklich und vollständig
zur Amtspflege abgeliefert habe? vorzunehmen.
9) Der Oberamtmann hat die vierteljährigen Anzeigen der Ortsvorsteher über
die geschehenen Lieferungen an die Amtspflege mit den monatlichen
Cassen-Verichten dieser Stelle jedesmal genau zu vergleichen, und etwaige
Verschiedenheiten segleich zu untersuchen.
10) Jeder Stiftungspfleger hat ein Tagbuch auf die unter Nro. 4 vorgeschrie-
bene Weise über alle seine Einnahmen und Ausgaben zu führen, dasselbe am
Ende eines jeden Monats zu berechnen, und das Ergebniß mit dem Cassen-
Vorrathe zu vergleichen.
Das Tagbuch ist der Jahresrechnung beizuschließen. Bei Stiftungen,
deren jährliche Einkünfte ctatsmäßig 500 fl. oder darüber betragen, hat der
Stiftungsrath durch eines seiner Mitglieder in jedem Vierteljahre eine
Nachrechnung des Tagbuches und einen Cassensturz vornehmen und das
Ergebniß sich anzeigen zu lassen.
11) Der Oberamtmann hat bei der Revision der Gemeinde= und Stiftungs=
Rechnungen streng darauf zu sehen, ob die Tagbücher ordnungsmäßig geführr,
die vorgeschriebenen Rachrechnungen und Cassenstürze wirklich vorgenommen
worden, und ob überhaupt das Schluß-Ergebniß des Tagbuchs mit dem
Schluß-Ergebnisse der Jahrsrechnung in Uebereinstimmung sevy.
12) Das zu den Tagbächern erforderliche Formular-Papier ist jedes Jahr auf
Kosten der betreffenden Gemeinde= und Stiftungs-Pflegen anzuschaffen.
Der Kreis-Regierung wird aufgetragen, hienach das Erforderliche ohne Verzug
an die Bezirksämter ihres Kreises zu erlassen, und sich des genauen Vollzuges der-
selben vom 1. Juli d. J. an zu versichern.