Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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100) Gemeinschaftliche Verfügung der K. Ministerien des Innern, 
des Kriegswesens, und der Finanzen, vom 25. Mai 1852, 
betresfend: die Erläuterung der P. A8 und 49 der Landjäger Instruktion vom 5. Juni 4823, hinsichtlich 
der Befugniß der Landjäger zum Waffengebrauch. · 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchste Entschließung vom 8. d. M. 
gnaͤdigst verfuͤgt, daß die nachstehende erweiterte Fassung der K#. 48 und 49 der Land- 
jäger-Instruktion vom 5. Juni 1825 dem Terte dieser Instrubtion zur Erläuterung 
dienen, und zu dem Ende den Landjägern von der Polizei= und von der gollschut= 
Wache, den öffentlichen Vehörden, in deren Dienst dieselben siehen, und den militäri- 
schen Gerichtsstellen zur Nachachtung eröffnet werden foll: 
S. 48. 
Ohne ausdrücklichen Befehl der Civilbehdrden darf der Landjäger nur in folgen- 
den Fällen von seinen Waffen Gebrauch machen: 
1) Wenn während einer Diensthandlung Gewalt oder Thätlichbeit gegen den 
Landjäger verübt wird, ?) oder um seinen Posien zu behaupten, oder um 
Personen oder Sachen, die ihm zum Schutze oder zur Bewachung anvertraur 
sind, zu sichern, namentlich also auch, um den von dritten Personen gemachten 
Versuch, einen ihm übergebenen Gefangenen zu befreien, abzuwehren.) 
Es muß aber in diesen Fällen der thátliche Widerstand, der ihm bei Aus- 
übung seines Dienstes entgegengeseht wird, von der Art seyn, daß er nur 
mit Waffengewalt, und namentlich nicht mit Hülfe andexer Personen beseitigt 
werden bann. 
Ein solcher Widerstand, welcher in Ermanglung anderer Hülfsmittel 
zur Anwendung von Waffengewalt berechtigt, ist namentlich vorhanden, wenn 
eine oder mehrere Personen, welche der Landjäger braft seiner Instruktion 
  
Anmerkungen für die Jollschutzwache: 
*) Namentlich also, wenn ein ertappter Schleichhändler thätlichen Widerstand leisiet, oder sich der Beschlag- 
nahme der Waaren oder des Fuhrwerks gewaltsam widersetzt. 
*“) Oder, um Versuche zur Besreiung eines arretirten Schleichhändlers, oder zur Wegnahme in Veschlag ge- 
nommener Waaren abzuwehren.
	        
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