Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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oder eines besonderen obrigkeitlichen Befehls festzunehmen verpflichtet ist. 
mit Feuergewehren bewaffnet sind, oder wenn eine aus drei oder mehreren 
bestehende Rotte solcher festzunehmenden Personen zwar nicht mit Schießge- 
wehren, aber doch mit anderen, zum Angriffe tauglichen Werkzeugen versehen 
ist, und diese Personen dem Zurufe des Landjägers, das Gewehr oder die 
Waffen niederzulegen, keine Folge leisten, auch nicht die Flucht ergreifen, 
sondern mit dem Gewehr sich gegen ihn stellen, oder mit den sonstigen 
Angriffswerkzeugen auf ihn losgehen. 
In allen vorbemerkten Fällen hat der Landjäger, sofern es nur immer 
möglich ist, dem Waffengebrauche eine lehte Warnung vorangehen zu lassen, 
die mit den Worten: 
„Im Namen des Königs!“ 
zu verkünden ist. 
2) Wenn ein dem Landjäger zum Transport oder zur Bewachung übergebener 
Arrestant, oder eine auf Befehl der Behörde von ihm arretirte, oder eine 
andere von ihm in Gemäßheit des &. 12 der Instruktion bei der Streife *Sn 
festgehaltene Person die Flucht ergriffen hat, und durch den ihr wenigstens 
einmal nachgesendeten Ruf: 
„Halt, oder ich gebe Feuer!“ 
nicht zum Stehen gebracht wird. 
Um übrigens gegen eine solche Person die Waffen gebrauchen zu dürfen, 
ist noch ferner Folgendes erforderlich: 
6) der zu bewachende oder zu transportirende Arrestant muß dem Landjäger 
zu diesem Zwecke von der Behörde bereits übergeben, und im Falle 
des Transports muß dieser angetreten seyn; 
b) als von dem Landjäger arretirt oder festgehalten darf eine Person erst 
dann betrachtet werden, wenn ihr der Arrestbefehl oder der Aufruf, 
zur Obrigkeit zu folgen, nicht nur angekündigt worden, sondern wenn 
sie dem Landjäger auch wirklich gefolgt ist; 
  
6u% Oder welche krast des auf ihnen ruhenden Verdachts der Schmuggelei festzunehmen sind. 
½ Oder wegen Verdachts der Schmuggelei.
	        
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