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c) jeder solchen Person muß entweder bei der Uebernahme derselben zur
Bewachung oder zum Transport, oder bei ihrer Festnehmung von dem
Landjaͤger ausdruͤcklich eroͤffnet worden seyn, daß er im Falle eines
Versuchs, aus seiner Haft zu entfliehen, zum Gebrauche seiner Waffen
gegen sie berechtigt sey.
Fehlt eine dieser Bedingungen, oder kann der Landjaͤger des Entsprin-
genden auf andere Weise, namentlich mit Huͤlfe dritter, aus der Naͤhe her-
beigerufener Personen, wieder habhaft werden, so ist er zum Gebrauch seiner
Waffen nicht befugt.
3) Wenn ein von dem Landjaͤger auf der That betretener schwerer Verbrecher,
naͤmlich ein Moͤrder, ein Todtschlaͤger, ein Raͤuber, ein Brandstifter oder
ein mit Waffen versehener Dieb, beim Naͤherkommen des Landjaͤgers entflieht,
ehe ihn dieser in dem oben angegebenen Sinne festhalten konnte, so darf
der Landjaͤger sich gegen denselben der Waffen, jedoch nur unter folgenden
naͤheren Vedingungen, bedienen:
a) er muß sich davon, daß der Festzunehmende eines der oben bezeichneten
Verbrechen auf frischer That begangen habe, durch die eigene Anschauung
der Begehung die uͤberzeugendste Gewißheit verschafft,
b) er muß dem Festzunehmenden zuvor auf eine Entfernung von hoͤchstens
acht Schritten die Arretirung mit dem Beisatze angekuͤndigt haben:
„Halt', oder ich gebe Feuer!“
ohne ihn dadurch zum Stehen zu bringen;
c) es darf ihm kein anderes Mittel zu Gebot stehen, des Fliehenden hab-
haft zu werden.
K. 39.
In allen Fällen, wo die Landjäger zum Waffengebrauche befugt sind, sollen sie,
sofern die Umstände es nur immer möglich machen, Allem aufbieten, daß sie nicht
gefährlich verwunden oder gar tödten, daher denn auch der Schuß immer nur auf
die Beine der bezielten Person, niemals aber auf den Kopf oder Oberleib gerichtet
werden darf.
Das Drohen mit dem Feuergewehr in Fällen, wo der Waffengebrauch nicht wirk-
lich gestattet ist, wird ausdrücklich verboten.