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der Oberamts-Gerichte veranlaßt werden, auf die Gemeinde-Cassen fallen oder von
dem Staate übernommen werden? so wird die Kreis-Regierung, im Einverständnisse
mit dem K. Justiz-Ministerium, zur Nachachtung und weiteren Verfügung beschieden,
daß, da die Einberufung der ersten Ortsvorsteher bei den Oberamtsgerichts-Vistra=
tionen den Zweck hat, jene um ihre etwaigen Beschwerden und Wünsche binsichrlich
der Rechts-Verwaltung zu vernehmen, somit zunächst im Interesse der Gemeinde-
Angehbrigen Statt findet, die gesehßlichen Zehrungs= und Reisekosten der einberufenen
Ortsvorsteher auf die betreffende Gemeinde-Casse übernommen werden, die Anrech-
nung eines Taggeldes aber unzulässig sev.
104) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 5. Juni 18353,
betreffend: dir Erläuterung des Verbotes des Waschens in den Häusern.
Schon die L.O., tit. 152, KF. 12 führte unter den gemeinen Rügungen auf:
Item, wer gesehen hätt wäschen in Häusern oder an denen Orten, da
es nicht seyn soll.
Die Land-Feuer-Ordnung von 1752 enthielt hierauf im ersten Abschnitte, „durch
was Mittel und Wege die Feuersbrünste, so viel nach menschlicher Vorsichtigkeit
geschehen kann, zu verhüten sepen,“ die Bestimmung:
Und nachdem «
7) in denen Staͤdten und Doͤrfern bei den meisten Haͤusern bereits besondere
Feuerstaͤtte zu den Bauch- und Saiffen-Waͤschen befindlich sind: als solle bei
der darauf gesetzten Legalstrafe Niemand sich unterfangen, dergleichen
Waͤsche in denen Haͤusern oder in denen Kuͤchen zu verrichten, diejenige aber,
welche keine dergleichen eigene berechtigte Feuerstaͤtte haben, sollen sich der
angewiesenen gemeinen Gelegenheit bedienen, als zu welchem Ende die
gemeine Waschhaͤuser jederzeit in brauchbarem guten Stande erhalten wer-
den sollen.
Die G.V. vom 15. April 1808, die Feuerpolizei-Gesetze betreffend, schrieb so-
fort in der Abtheilung A. von den Bau-Einrichtungen vor: