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XXViII. Da die vielen Backoͤfen in den Haͤusern eben so uͤberfluͤssig, als gefaͤhr-
lich sind, so sollen innerhalb Jahresfrist in allen Orten, wo keine Commun-
Vackofen oder deren nach Verhaͤltniß des Ortes nicht genug sind, dergleichen
jedoch entfernt von den oͤffentlichen Wegen, Chausseen ꝛc. erbaut werden,
und jedes K. Oberamt darauf, daß dieser Befehl unfehlbar befolgt wird,
ein genaues Augenmerk haben.
XXVIII. Ebenso ist es mit den öffentlichen Waschhäusern und Dörrhäusern
zu halten, indem besonders das Waschen in den Häusern oder in schlechten
Privat-Waschhäusern bei 10 fl. Strafe nicht mehr geduldet werden soll.
XXIX. So wie aber diese Vack= und Waschhäuser durchaus von Stein und
feuerfest seyn müssen, so soll in Zukunft — der untere Stock jedes Hauses —
von Stein erbaut werden.
Wenn nun gleich die ausgehobenen Worte anzudeuten scheinen, daß von jeher
die häusliche Verrichtung des Waschens in den Wohngebäuden und namentlich in den
gewöhnlichen Küchen derselben unbedingt als etwas Unerlaubtes angesehen worden
sey, so ergiebt sich doch aus dem ganzen Zusammenhange der fraglichen Bestimmungen
und aus der Natur der Sache, daß nicht das Waschen an sich, sondern nur das damit
verbundene Feuern, und zwar nur unter solchen Umständen verboten werden wollte, welche
dem Publikum Gefahr drohen. Wird für den Zweck des Reinigens der Wäsche nur
in gleicher Art wie für das Kochen gefeuert, wird namentlich das dazu erforderliche
Wasser nur in den gewöhnlichen Kochtspfen gewärmt, und das hiczu dienliche Feuer
auf derselben Stelle, auf welcher sonst für diese Täpfe gefeuert wird, auf oder in
Kochherden, in Oefen u. dergl. unterhalten, so liegt durchans kein Grund vor, dieses
Feuern für gefährlicher als das ordentliche Kochfeuer zu halten, mithin dasselbe unter
dem geseßlichen Verbote zu begreisen. Es muß also dieses Verbot sich auf einen
mit besonderer Gefahr verbundenen Feuers-Gebrauch beziehen, welcher dann als vor-
handen anzunehmen ist, wenn zur Erwrmung des Wassers in einem mehrere Imi-
fassenden Waschbessel ein größeres Fener auf einer Stelle unterhalten wird, welche
nicht die für die Gesahrlosigbeit einer solchen Feucrung erforderliche bauliche Ein-
richtung nach obrigkeitlichem Erbenntnisse erhalten hat. Es ist die Sache der
Wau-Polizeibehèrde, darüber zu wachen, daß dergleichen Waschkessel weder in Lokalen
eingemauert werden, welche nach ihrer sonstigen Bestimmung und nach ihrer
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