Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Beschaffenheit nicht hiezu geeignet sind, noch daß die Einmauerung des Kessels auf 
eine, Feuersgefahr zulassende Weise vollzogen werde. Es ist namentlich ihre Sache, 
dergleichen bauliche Einrichtungen, zwar nicht von jeder Art von Wohngcbäáuden, in 
denen sie vielmehr von jeher nach Umständen ohne allen Nachtheil zugelassen worden 
sind, jedoch von solchen Wohngebäuden, welche nicht den dazu nöthigen besonderen 
Raum darbieten, ferner von höheren Stockwerken, bei denen nicht die dauernde 
Undurchdringlichkeit der Unterlage des Feuers verbürgt werden kann, und von 
gewöhnlichen Küchen, die nicht für die gehdrige Entfernung brennbarer Stoffe 
vem Feuer Sicherheit gwähren, auszuschließen, desgleichen darauf zu sehen, daß 
dergleichen Feuerungs-Einrichtungen, wenn auch die Herstellung steinerner Gewöôlbe 
über ihnen in einzelnen Fällen für überflüssig erkannt wird, doch wenigstens an solide 
Feuerwandungen von der erforderlichen Aucdehnung gestellt werden. 
Hienach ist das Ministerium der Ansicht, daß das in den Feuer-Polizeigesetzen 
enthaltene Verbot des Waschens in den Häusern sich nur auf den Gebrauch größerer 
Waschkessel innerhalb der Häuser beziehe, wenn entweder ein solcher Kessel gar nicht 
eingemauert, oder die Einmauerung ol#ne obrigkeitliches Erkenntniß, oder ohne Beob- 
achtung der von der Obrigkeit hiezu ertheilten Vorschriften vollzogen, oder endlich 
die Bau-Einrichtung von der aufsehenden Vau-Polizeibehèörde weggesprochen, oder 
ihre Abänderung befohlen und bis dahin der Gebrauch der Feuerstätte untersagt 
worden ist. 
Der Kreis-Regierung wird überlassen, nicht nur selbst hienach zu handeln, sondern 
auch die Bezirksämter hienach zu belehren. 
105) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom . Juni 18538, 
betrefsend: die Verbindlichkeit zu Abräumung des Schnees von den öffentlichen Straßen. 
Aus Veranlassung eines von einer Gemeinde gegen die ihr gemachte Auflage, 
für Abräumung des Schnees von den Staatssiraßen Sorge zu tragen, erhobenen 
Rekurses hat der K. Geheime-Rath durch Beschluß vom 20. v. M. in Beziehung
	        
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