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auf diesen Gegenstand, woruͤber noch keine allgemeine gesetzliche Verbindlichkeit be-
steht, folgende Grundsaͤtze ausgesprochen:
„So viel das Abschaͤufeln des Schnees, was zu Erhaltung oder zu Reini-
gung einer Straße erfordert werde, betreffe, so sey dieses Geschäft Gegen-
stand der Fürsorge desjenigen, dem die Unterhaltung der Straße obliege;
so viel dagegen das Bahnen der öffentlichen Straßen in Zeiten anlange,
da der öffentliche Verkehr auf lehteren durch eine Masse gefallenen Schnecs
gehemmt oder sehr erschwert sey, so liege die Verbindlichkeit, hiefür zu
sorgen, ohne Rücksicht auf die Unterhaltungöpflicht der öffentlichen Straßen,
allen Gemeinden aus den Gründen der Fürsforge für die eigenen Ange-
hörigen sowohl, als der allgemeinen bürgerlichen und menschlichen Wechsel-
seitigkeit ob.“
Die Regierung wird nun hievon zu ihrer Nachachtung in Kenntniß geseßt.
106) Erlaft des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 8. Mai 1826,
betreffend: die beim Zusammentreffen der in §F. 17 a) und b) der Brand-Versicherungs-Ordnung
besiimmten Abzüge.
Aus einer Anzeige der K. Brandversicherungs-Hauptkasse vom 1. d. M. hat man
ersehen, daß schon in mehreren Fällen, wo die beiderlei im 9.117 der Brandversiche-
rungs-Ordnung unter a) und b) aufgeführten Gründe zu einem Abzuge an der Brand-
Entschädigungssumme zusammentrafen, dieser Abzug doxpelt, einmal mit # und dann
noch mit 2, angeordnet worden ist. )
Da aber nach einer Normal-Entscheidung des vormaligen Staats-Ministerium
vom 25. Juni 1812, welche am 80. desselben Monats an die damalige Section der
innern Administration ausgeschrieben, und dort in das Rormalienbuch eingetragen
wurde, in solchen concurirrenden Fällen nur ein einfacher Abzug, und zwar jedesmal
mit 3 als dem höheren, Statt finden soll, so wird die Regierung zur bünftigen
Nechochmung hierauf aufmerksam gemacht.