Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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auf diesen Gegenstand, woruͤber noch keine allgemeine gesetzliche Verbindlichkeit be- 
steht, folgende Grundsaͤtze ausgesprochen: 
„So viel das Abschaͤufeln des Schnees, was zu Erhaltung oder zu Reini- 
gung einer Straße erfordert werde, betreffe, so sey dieses Geschäft Gegen- 
stand der Fürsorge desjenigen, dem die Unterhaltung der Straße obliege; 
so viel dagegen das Bahnen der öffentlichen Straßen in Zeiten anlange, 
da der öffentliche Verkehr auf lehteren durch eine Masse gefallenen Schnecs 
gehemmt oder sehr erschwert sey, so liege die Verbindlichkeit, hiefür zu 
sorgen, ohne Rücksicht auf die Unterhaltungöpflicht der öffentlichen Straßen, 
allen Gemeinden aus den Gründen der Fürsforge für die eigenen Ange- 
hörigen sowohl, als der allgemeinen bürgerlichen und menschlichen Wechsel- 
seitigkeit ob.“ 
Die Regierung wird nun hievon zu ihrer Nachachtung in Kenntniß geseßt. 
106) Erlaft des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 8. Mai 1826, 
betreffend: die beim Zusammentreffen der in §F. 17 a) und b) der Brand-Versicherungs-Ordnung 
besiimmten Abzüge. 
Aus einer Anzeige der K. Brandversicherungs-Hauptkasse vom 1. d. M. hat man 
ersehen, daß schon in mehreren Fällen, wo die beiderlei im 9.117 der Brandversiche- 
rungs-Ordnung unter a) und b) aufgeführten Gründe zu einem Abzuge an der Brand- 
Entschädigungssumme zusammentrafen, dieser Abzug doxpelt, einmal mit # und dann 
noch mit 2, angeordnet worden ist. ) 
Da aber nach einer Normal-Entscheidung des vormaligen Staats-Ministerium 
vom 25. Juni 1812, welche am 80. desselben Monats an die damalige Section der 
innern Administration ausgeschrieben, und dort in das Rormalienbuch eingetragen 
wurde, in solchen concurirrenden Fällen nur ein einfacher Abzug, und zwar jedesmal 
mit 3 als dem höheren, Statt finden soll, so wird die Regierung zur bünftigen 
Nechochmung hierauf aufmerksam gemacht.
	        
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