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107) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Regierung des
— Kreises, vom 24. December 1329,
betreffend: den Sportel-Ansatz für die Bau-Erlaubniß an Orten, wo ein Bezirksamt seinen Sitz har.
Der Regierung wird auf die Anfrage vom 14. v. M. in Betreff des Sportel.
Ansatzes für Vau-Concessionen erwiedert, daß nach diesseitiger Ansicht bei der ganz
allgemeinen klaren Fassung des Sportel-Tarifs kein Zweifel darüber bestehen koͤnne.
daß der höhere Sportelsaß für derlei Concessionen in allen Orten zur Anwendung
zu bringen sey, wo irgend eines der für die verschiedenen Zweige der Staatsverwal-
tung bestehenden Bezirksämter seinen Siß hat.
108) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 1. December 1331,
betreffend: die Fesisetzung der Regulative der Hase= und Berpflegungs-Kosten von Gefangenen, welche auf
Gemieinde- oder Amtspfleg-Cassen zu uͤbernehmen sind.
Der Regierung des — läßt man anliegende Eingabe der Stadtschuldheißenamts-
Diener zu —, worin dieselben um Modiftcation der Cximinalgebühren-Ordnung vom
24. November 1826, in Beziehung auf die bei ihnen zur Verpflegung kommenden
Gefangenen, oder um Ueberlassung der Regulative uͤber die Verpflegungskosten an die
betreffenden Stadtraͤthe bitten, mit dem Anfügen zugehen, daß die Regulirung der-
jenigen Haft= und Verpflegungs-Kosten, welche mit oder ohne Regreß an die Schuldigen
nach F. 18 des Verwaltungs-Edikts aus den Gemeindekassen zu bestreiten sind, den Be-
schlüssen der betreffenden Stadt= und Gemeinde-Räthe überlassen bleibt, da es sich hiebei
von keinem derjenigen Fälle handelt, welche nach §. 65 des Verwaltungs-Edikts der Ge-
nehmigung einer Regierungsbehdrde bedürfen, wohingegen hinstchtlich derjenigen Haft-
und Verpflegungs-Kosten, welche nach dem §F. 18 des Verwaltungs-Edikts auf die
Staatskasse fallen, lediglich die Verfügung der K. Ministerien des Innern und der
Finanzen vom 28. Juni 1827 in Betreff der Ausdehnung der Criminalgebühren=
Ordnung auf das Untersuchungs= und Straf-Verfahren der Verwaltungsbehörden
„(Reg.Bl. S. 250) in Anwendung zu kommen hat.