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und Stiftungen, wird der Kreis-Regierung zu erkennen gegeben, daß die Straßen-
Bauräthe, bei Straßen= und Brücken-Bausachen der Gemeinden und Corporationen
ihres Kreises, für Geschäfte, welche sie in ihrem Wohnorte besorgen, keine Belohnung,
für diejenigen aber, welche sie außerhalb des Wohnortes vorzunehmen haben, Ent-
schädigung für Reisekosten und Diäten anzusprechen befugt sind, welche durch die
neuere Verordnung vom 19. November 1834“) für diejenigen Tage, an welchen die-
selben wirklich zu reisen haben oder das Gefährt beizubehalten genöthigt sind, auf
tägliche 9 fl., für andere, als die ebenbezeichneten, bei der Geschäftsreise zugebrachten
Tage aber auf 3 fl. Diät festgesetzt ist.
Hienach hat die Kreis-Regierung bei künftig eintretenden Fällen sich zu achten,
und hievon den Kreis-Baurath in Kenntuiß zu seßen.
125) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen,
vom 4. November 1835,
betreffend: die Diäten und Reisekosten der im Staatsdienste angestellten Straßenbau-Techniker für die
im Auftrage der Kreis Regierungen besorgten Verrichtungen bei Amts-Corporations-, Gemeinde-
und Stiftungs-Bauten.
Der Kreis-Regierung wird zu erkennen gegeben, daß die Straßenbau- Inspek-
roren in allen denjenigen Fällen, in welchen sie von Seite der Kreis-Regierung, somit
von Amtswegen in Straßen-Bausachen verschickt werden, ohne Unterschied, ob diefe
Verschickung den Staat, eine Amts-Corporation, eine Gemeinde, Stiftung oder einen
Privaten berührt, nur die für Diäten und Reisekosten ausgesetzte Aversal-Entschädi=
gung von täglichen 5 fl. 45 kr. anzusprechen, daß dagegen auf dieselben nach Analo-
gie der Bestimmungen des an sämtliche Kreis-Regierungen ausgeschriebenen Mini-
sterial-Erlasses vom 12. Juni 1823 die Vorschriften des Schlußsates des K. 16 der Mini-
sterial-Verfügung vom 19. April 1825 (Staats= und Reg. Bl. S. 519), die Behandlun
der Amts-Corporations-, Gemeinde= und Stiftungs-Bauten betreffend, alsdann An-
wendung zu finden haben, wenn ihnen von Amts-Corporationen, Gemeinden oder
Stiftungen ein Geschäft in Straßen-Bausachen übertragen wird, da ein solches
Geschäft als ein Privat-Auftrag erscheint, dem sie sich jedech nur unbeschadet ihres
Staatsamtes unterziehen dürfen.
* Oben Nro. 121, S. 277.