Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und Stiftungen, wird der Kreis-Regierung zu erkennen gegeben, daß die Straßen- 
Bauräthe, bei Straßen= und Brücken-Bausachen der Gemeinden und Corporationen 
ihres Kreises, für Geschäfte, welche sie in ihrem Wohnorte besorgen, keine Belohnung, 
für diejenigen aber, welche sie außerhalb des Wohnortes vorzunehmen haben, Ent- 
schädigung für Reisekosten und Diäten anzusprechen befugt sind, welche durch die 
neuere Verordnung vom 19. November 1834“) für diejenigen Tage, an welchen die- 
selben wirklich zu reisen haben oder das Gefährt beizubehalten genöthigt sind, auf 
tägliche 9 fl., für andere, als die ebenbezeichneten, bei der Geschäftsreise zugebrachten 
Tage aber auf 3 fl. Diät festgesetzt ist. 
Hienach hat die Kreis-Regierung bei künftig eintretenden Fällen sich zu achten, 
und hievon den Kreis-Baurath in Kenntuiß zu seßen. 
125) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen, 
vom 4. November 1835, 
betreffend: die Diäten und Reisekosten der im Staatsdienste angestellten Straßenbau-Techniker für die 
im Auftrage der Kreis Regierungen besorgten Verrichtungen bei Amts-Corporations-, Gemeinde- 
und Stiftungs-Bauten. 
Der Kreis-Regierung wird zu erkennen gegeben, daß die Straßenbau- Inspek- 
roren in allen denjenigen Fällen, in welchen sie von Seite der Kreis-Regierung, somit 
von Amtswegen in Straßen-Bausachen verschickt werden, ohne Unterschied, ob diefe 
Verschickung den Staat, eine Amts-Corporation, eine Gemeinde, Stiftung oder einen 
Privaten berührt, nur die für Diäten und Reisekosten ausgesetzte Aversal-Entschädi= 
gung von täglichen 5 fl. 45 kr. anzusprechen, daß dagegen auf dieselben nach Analo- 
gie der Bestimmungen des an sämtliche Kreis-Regierungen ausgeschriebenen Mini- 
sterial-Erlasses vom 12. Juni 1823 die Vorschriften des Schlußsates des K. 16 der Mini- 
sterial-Verfügung vom 19. April 1825 (Staats= und Reg. Bl. S. 519), die Behandlun 
der Amts-Corporations-, Gemeinde= und Stiftungs-Bauten betreffend, alsdann An- 
wendung zu finden haben, wenn ihnen von Amts-Corporationen, Gemeinden oder 
Stiftungen ein Geschäft in Straßen-Bausachen übertragen wird, da ein solches 
Geschäft als ein Privat-Auftrag erscheint, dem sie sich jedech nur unbeschadet ihres 
Staatsamtes unterziehen dürfen. 
  
* Oben Nro. 121, S. 277.
	        
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