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In Beziehung auf die Straßen-Bauraͤthe wird die Kreis-Regierung auf die
Ministerial-Verfügung vom 7. Oktober 1835*) verwiesen.
Die Kreis-Regierung hat sich hienach nicht nur in dem vorliegenden Falle,
sondern auch für die Zukunft zu achten, und die Straßenbau-Beamten hienach zu
bescheiden.
124) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 24. November 1834,
betreffent: die Bezahlung der für Arme abgegebenen Arzneien aus bffentlichen Cassen.
Durch mehrfältige Klagen der Apotheker über die Schwierigkeiten, die sie hin-
sichtlich der Bezahlung der für Arme abgegebenen Arzneien finden, sieht man sich
veranlaßt, der Kreis-Regierung den Auftrag zu ertheilen, Nachstehendes den Ge-
meinde= und Stiftungs-Räthen zu ihrer Belehrung eröffnen zu lassen:
1) Der Aporheker kann eine öffentliche Ortskasse (Stiftungs= oder Ge-
meinde-Pflege) wegen einer für einen armen Kranken auf rztliche
oder wundärztliche Verordnungabgegebenen Arznei in Anspruch
nehmen, und wenn ihm von dem Gemeinde= oder Stiftungs-Rathe die Be-
zahlung verweigert wird, bei der aufsehenden Regierungsstelle (Oberamt und
Kreis-Regierung) mit Grund Beschwerde erheben, wenn er nachzuweisen
vermag:
a) entweder, daß das Recept vor Bereitung der verordneten Arznei
von einem Mitgliede des Gemeinde= oder Stiftungs-Rathes, das von
lehterem besonders dazu ermächtigt ist (vergl. Verfügung der vorma-
ligen Sektion des Medizinal-Wesens vom 9. Mai 1812 in Knapp's
Repertorium Bd. V. Abth. 1, S. 6) in der Absicht beurkundet worden
seep, damit die Bezahlung von der betreffenden öffentlichen Ortskasse zu
versichern,
b) oder daß der Kranke schon zur Zeit der Krankheit zahlungsunfähig und
von keiner zu seiner Ernährung verpflichteten zahlungs-
*) Oben, Nro. 122, Seite 277.