Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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faͤhigen Person hierin zu vertreten gewesen sey, folglich 
ein unzweifelhaftes Recht gehabt habe, eine dießfallsige öffentliche 
Unterstüßung anzusprechen. 
2) Die Zahlungs-Unfähigkeit des Kranken ist als vorhanden zu betrachten: 
-a) nicht nur, wenn der Kranke, oder bei einem unter elterlicher Gewalt. 
stehenden Kinde, wenn dessen Eltern durch Beschluß des Stiftungs-= 
oder Gemeinde-Raths, beziehungeweise des Kirchen-Convents, un9er 
die Zahl der aus öffentlichen Cassen zu unterstütenden 
Armen aufgenommen, 
b) sondern auch wenn eine gegen den Kranken, oder sofern dieser sich unter 
elterlicher Gewalt befindet, gegen dessen Eltern, spätestens innerhalb drei 
Monaten nach erfolgter Abgabe einer Arznei eingeleitete Klage auf Be- 
zahlungerfolglos bleibt, sey es nun, daß überhaupt keine Zahlungs- 
mittel aufzufinden waren, oder daß die aufgesundenen in Folge des cin- 
geleiteten Verfahrens zu Befriedigung des Klägers nicht hinreichten. 
Wenn der Apotheker die Erhebung einer Klage auf Bezahlung längere 
Zeit im Anstand ließ, so hat er es dieser Verspätung zuzuschreiben, 
wenn von ihm noch besonderer Beweis darüber verlangt wird, daß die 
Zahlungs-Unfähigkeit des Schuldners schon zur Zeit der Abgabe 
der Arznei bestanden habe. 
5) Auswärtige Dienstboten und Handwerksgehülfen find am 
Orte ihrer Erkrankung als berechtigt zu der fraglichen öffentlichen 
Unterstöhung zu behandeln, wenn nur erwiesen ist, daß sie an diesem Orte 
keimn Zahlungsmittel besiben, und wenn weder eine Verbindlichkeit 
der Dienstherrschaft, noch die Verpflichtung einer Zunft= oder Krank-= 
heitskosten-Versicherungs-Casse zu ihrer Vertretung sich behaupten 
läßt, vorbehältlich jedoch des Rückanspruchs der öffentlichen Ortskassen 
an das Vermogen, das etwa die Kranken selbst, oder die zu ihrem Unter- 
halte rechtlich verpflichteten Verwandten anderwärts besißen sollten, oder 
in dessen Ermanglung an die bffentlichen Cassen ihres Heimathortes, so weit 
lettere als hiezu verbunden erkannt werden. 
4) So weit vorstehende Voraussetzungen nicht zutreffen, hängt es zwar zunächst 
von dem freien Ermessen der Stiftungs= und Gemeinde-Räthe
	        
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