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Verlustes C(curn elleciu) zu erkennen, aufgehoben worden, der früher bestan-
dene Unterschied zwischen richterlichen Suspensionen cum und eine elleciu
gänzlich aufgehört habe, und an die Stelle Beider jebt die neue, die Suspen-
sion ohne Gehaltsverlust, jedoch mit der vorläufigen Verbindlichkeit zu Be-
lohnung des Amtöverwesers, versügende Anordnung eingetreten seyz wie denn
der mit dem Geseßzes-Entwurse an die Stände gerichtete Ministerialvortrag
(Berhandlungen in der Kammer der Abgeordneten vom Jahr 1321, Beilage
zum Protokoll vom 26. Mai 1821, S. 661) diese Absicht deutlich ausspricht,
ohne daß durch die ständischen Verhandlungen (ebendaselbst Prot. S. 1503,
und Beil. S. 995) eine Modifikkation hierin bewirkt worden wäre, und die
ganz allgemein lautende Fassung des Gesebßes selbst: „wird im Laufe der
Untersuchung — auf Suspension vom Amte erkannt; so hat die Wirkung 2c. —sich
zu beschränken,“ eben so sehr die Unzuläßigkeit einer ferneren Unterscheidung
in der Art der Suspensions-Erbenntnisse für den Richter darthut, als das
Schlußwort eine etwaige Deutung der neuen Vorschrift auf die frühere
Suspension sine ellectu ausschließt.
Daß sodann
5) einem Erkenntnisse erster Instanz auf Entsetzung oder Entlassung eines zuvor
suspendirten Dieners bei ergriffenem Reburs die Folge, daß ihm schon in der
Zwischenzeit bis zu Fällung des Erbennrnisses in zweiter Instanz sein über
den Abzug der Amtsverwesercikosten bleibender Gehaltstheil entzogen werde,
aus dem Grunde nicht gegeben werden bönne, weil darin die vorläufige
Vollziehung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Erbenntnisses liegen
würde, und daß 11.
dieser fortgeschte Genuß auch nicht der Bedingung des Wiederersaßes für
den Fall einer Bestätigung des erstrichterlichen Erkenntnisses unterliege, weil
der befragte Gehaltstheil nur als das, dem Beamten während der Ungewiß-
heit über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens gegen ihn, von dem
Geseße zugebilligte unentbehrliche Subsistenzmittel erscheint! jene Ungewißheit
aber bis zu dem Erbenntnisse zweiter Instanz fortdauert, welches lehtere daher
erst als das in dem Gesetze für den Schlußtermin dieses Bezugs erklärte End-
Erkenntniß zu betrachten ist, und weil sonst aus gleichem Grunde auch der
Wiederersaß für die Jeit der Suspenston vor dem verurtheilenden Erkenntnisse
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