Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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gelangt, einzuschreiten und die Schuldhaften zur Verantwortung zu ziehen, sondern 
auch die ihnen nachgesehten Ortsvorsteher hienach anzuweisen. 
155) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 15. Oktober 1835, 
betreffend: die Sicherung der Erhebung der Accise ven Lotterien. 
Um der Staatskasse die Erhebung der Accise von Lotterien zu sichern, wird 
dem Ansinnen des K. Finanz-Ministerium gemäß die Kreis-Regierung, unter Be- 
ziehung auf den Normal-Erlaß vom 3. August 1351, die Cetheilung der Erlaub- 
niß zur Veräußerung beweglicher Gegenstände durch Lotterie betreffend, hiemit ange- 
wlesen, in Zukunfr, wenn bei einem hierauf gerichteten Gesuche nicht schon voraus 
elne Garantie für die richtige Bezahlung der schuldigen Accise bestellt wäre, vor 
Ertheilung der Lotterie-Erlaubniß den Unternehmer mit dem Accise-Betrage bekannt zu 
machen, den er im Falle der vollständigen Ausführung des Lotterieplans zu bezahlen 
schuldig ist, und ihn über die Art der Sicherstellung des Accise-Amts für die Bezah= 
lung der Accise zu vernehmen, wenn er aber keine genügende Sicherheit hiefür zu 
gewähren vermag, die Erlaubniß zu verweigern. Hienach hat die Kreis-Regierung 
auch dice ihr untergeordneten Bezirksämter zu gleichmäßiger Nachachtung in den nach 
dem erwähnten Normal-Erlasse ihrem Erkenntnisse unterliegenden Fällen mit dem 
Anfügen anzuweisen, von jeder Lotterie-Erlaubniß, welche von ihnen oder von höhe- 
ren Behörden Bezirbsangehdrigen ertheilt wird, so wic von der Art der Sicherstellung 
der Accise, das betreffende Accise-Amt gleich nach ertheilter Erlaubniß Behufs der Ein- 
ziehung dieser Abgabe zur Verfallzeit in Kenntniß zu sehen. 
154) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 21. November 1835, 
betreffend: die Einschärfung der Vorschriften wegen Coguition der Bezirks = und Ortspolizei-Behörden 
über die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. 
Da die Beobachtung gemacht worden ist, daß die Bezirks= und Orts-Behbrden 
die Verpflichtungen, die ihnen durch die Instruktion zu Vollziehung des Gesetzes vom
	        
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