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25. Mai 1830, betreffend die polizeilichen Beschraͤnkungen in Beziehung auf die Ver-
sicherung des beweglichen Vermoͤgens gegen Feuersgefahr, auferlegt sind, nicht immer
mit derjenigen Gewissenhaftigkeit und Puͤnktlichkeit erfuͤllen, ohne welche der Zweck
des Gesetzes nicht als sicher gestellt angesehen werden kann, so wird die Regierung
beauftragt, denselben die F5. 11-28 und 6488 gedachter Instruktion (Reg. Bl. von
1850, S. 213 ff.) mit dem Anfügen nachdrücklich in Erinnerung zu bringen, daß
die Vezirbsämter nicht nur selbst genau sich hienach zu achten, und im Falle eines.
Versäumnisses Rüge und Bestrafung zu erwarten haben, sondern daß sie auch ihre
amtliche Anwesenheit in den Amtsorten, namentlich bei den Vogt-Ruggerichten, dazu
benützen sollen, um sich von der vorschriftmäßigen Thätigkeit der Ortsvorsteher, Ge-
meinderäthe und Schähbungs-Commissionen zu überzeugen.
Dabei haben sie vorzüglich auch auf die gehdrige Führung der Protokolle und
Register über die Prüfung der Versicherungssummen ihr Augenmerk zu richten,
und wo es nöthig seyn sollte, durch Belchrung oder Rüge die erforderliche Nachhülfe
eintreten zu lassen.
135) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Regierung des
— Kreises, vom 5. Februar 1856,
betreffend: die Einstandsgelder bei Türger-Annahmen in zusammengesetzten Gemeinden.
Der Kreis-Regierung wird auf ihre Anfrage wegen der sog. Einstands-
gelder bei Burger-Annahmen in zusammengesehten Gemeinden zu erkennen ge-
geben, daß das Bürgerrechtsgeseh, indem es ein Marimum der zulässigen Aufnahme-
Gebühr festsett, unter dieser Gebühr das Eintrittsgeld in das örtliche Bürgerrecht
nach seinem ganzen Umfange begreift, und daß kein Grund abzusehen ist, warum
in zusammengesebten Gemeinden eine Abweichung von der allgemeinen Regel Statt
finden, und das Marimum des Receptionsgeldes bloß für die Aufnahme in das.
Bürgerrecht der Gesamtgemeinde bezogen werden, und für den von der Parzelle aus-
gehenden Theil der Vortheile des Bürgerrechtes neben jenem Marimum noch ein
Eintrittsgeld zu entrichten seyn sollre.