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theilung des gedachten Blattes noͤthig waͤre. Dabei unterliegt es jedoch keinem Zweifel,
daß nicht nur die Amtsärzte, welchen von Amtswegen das Regierungs-Blatt zukommt,
gegenüber von dem gesamten Arztlichen Personal ihrer Vezirke, sondern auch die Orts-
vorsteher, welche das der Gemeinde zuständige Eremplar des Reg gierungs- Blattes in
ihrer Verwahrung haben, gegenüber von demjenigen ärztlichen Versonal, das den
Wohnsiß in ihrer Gemeinde hat, schuldig sind, denjenigen, welche dasselbe einzuschen
wünschen, um sich mit dem Inhalte einer sie ange henden Verordnung bekannt zu
machen, diese Einsicht zu gestatten haben.
Auch findet man es im Interesse des Vollzugs der betrefsenden Verordnungen
ganz angemessen, daß den Oberamts-Aerzten ausdrücklich zur Pflich ht gemaacht werde, so
oft das Negierunge- Blatt eine Verordnung enthält, nach welcher das gesamte ärzlliche
Personal oder gewisse Classen desselben sich achten sollen, die Betheiligten auf die
Erscheinung dieser Verordnung, unter Hinweisung auf die Nummer des Regierungs-
Blattes, worin sic zu finden, aufmerksam zu machen, damit solche sofort durch Einsicht
des bei vem Ortsvorsteher oder auch des bei dem Amtsarzte aufbewahrten Exemplars
sich belehren können. Die K. Kreis= Regierung hat daher sämtlichen Bezirksämtern
das Geeigncte dießfalls zu erkennen zu geben. Uebrigens behäált sich das Ministerium
vor, in den hiezu geeigneten Fällen die Veranstaltung besonderer Abdrücke solcher
Verordnungen und die Austheilung derselben an das betreffende ärztliche Personal
anzuordnen.
1/3) Erlaß des K. Ministerium des Innernandie K. Kreis- Regierungen,
vom 5. November 1836,
betreffend: die Behandlung des Wahlgeschäffs bei den Wablen der Mitglieder des Gemeinderaths
und des Bürger-Ausschusses.
Der Regierung des — ist aus Anlaß einer Anzeige, daß in einer Stadt bei
Besetzung von Stellent des Stadtraths und des Bürger-Ausschusses von 350 stimm-
berechtigten Bürgern nur 22 Bürger abgestimmt hätten, zu erkennen gegeben
worden:
Die Wahrnehmung, daß an einzelnen Gemeinde-Wahlen nur eine im Verhält-.
nisse zur Gesamtzahl der Aktibbürger sehr geringe Zahl der letzteren Antheil nimmt,
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