Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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theilung des gedachten Blattes noͤthig waͤre. Dabei unterliegt es jedoch keinem Zweifel, 
daß nicht nur die Amtsärzte, welchen von Amtswegen das Regierungs-Blatt zukommt, 
gegenüber von dem gesamten Arztlichen Personal ihrer Vezirke, sondern auch die Orts- 
vorsteher, welche das der Gemeinde zuständige Eremplar des Reg gierungs- Blattes in 
ihrer Verwahrung haben, gegenüber von demjenigen ärztlichen Versonal, das den 
Wohnsiß in ihrer Gemeinde hat, schuldig sind, denjenigen, welche dasselbe einzuschen 
wünschen, um sich mit dem Inhalte einer sie ange henden Verordnung bekannt zu 
machen, diese Einsicht zu gestatten haben. 
Auch findet man es im Interesse des Vollzugs der betrefsenden Verordnungen 
ganz angemessen, daß den Oberamts-Aerzten ausdrücklich zur Pflich ht gemaacht werde, so 
oft das Negierunge- Blatt eine Verordnung enthält, nach welcher das gesamte ärzlliche 
Personal oder gewisse Classen desselben sich achten sollen, die Betheiligten auf die 
Erscheinung dieser Verordnung, unter Hinweisung auf die Nummer des Regierungs- 
Blattes, worin sic zu finden, aufmerksam zu machen, damit solche sofort durch Einsicht 
des bei vem Ortsvorsteher oder auch des bei dem Amtsarzte aufbewahrten Exemplars 
sich belehren können. Die K. Kreis= Regierung hat daher sämtlichen Bezirksämtern 
das Geeigncte dießfalls zu erkennen zu geben. Uebrigens behäált sich das Ministerium 
vor, in den hiezu geeigneten Fällen die Veranstaltung besonderer Abdrücke solcher 
Verordnungen und die Austheilung derselben an das betreffende ärztliche Personal 
anzuordnen. 
1/3) Erlaß des K. Ministerium des Innernandie K. Kreis- Regierungen, 
vom 5. November 1836, 
betreffend: die Behandlung des Wahlgeschäffs bei den Wablen der Mitglieder des Gemeinderaths 
und des Bürger-Ausschusses. 
Der Regierung des — ist aus Anlaß einer Anzeige, daß in einer Stadt bei 
Besetzung von Stellent des Stadtraths und des Bürger-Ausschusses von 350 stimm- 
berechtigten Bürgern nur 22 Bürger abgestimmt hätten, zu erkennen gegeben 
worden: 
Die Wahrnehmung, daß an einzelnen Gemeinde-Wahlen nur eine im Verhält-. 
nisse zur Gesamtzahl der Aktibbürger sehr geringe Zahl der letzteren Antheil nimmt, 
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