Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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kürzere oder längere Zeit in der Schweiz aufgehalten baben, ohne 
vorherige Genehmigung des K. Preußischen Ministerium des Innern 
und der Polizei nicht gestattet werden soll. 
Die Kreis-Regierung wird aufgefordert, die vorstehenden Bestimmungen den 
Bezirköstellen ihres Kreises zu dem Ende mitzutheilen, damit dieselben ihre Amts- 
Untergebenen, welche in den Preußischen Staaten zu wandern beabsichtigen, hienach 
belehren koönnen. 
149) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 7. Februar 1357, 
betreffend: die unzulässigkeit des Bezugs von Sporteln von Forstfreolern für die die Strafe erkennenden 
Gemeinderäthe. 
Aus Berichten der Bezirksstellen, so wie aus Anlaß von Rekursen hat das 
Ministerium wahrgenommen, daß manche Gemeinderäthe von den Forsifreolern, neben 
den für die Gemeindekassen oder für die Waldeigenthümer und die Angeber ange- 
sehten Geldbußen, Sporteln in sehr verschiedenem Betrage einzuziehen und unter 
ihren Mitgliedern zu vertheilen sich erlaubten, die zwar von den Aufsichtsbehdrden 
größtentheits abgestellt worden sind, zum Theile aber immer noch erhoben zu werden 
scheinen. « 
Da die Bestrafung der Wald-Excesse zu den ordentlichen Verrichtungen des Ge- 
meinderathes in seiner Gesamtheit gehoͤrt, fuͤr welche die einzelnen Mitglieder weder 
nach der jetzigen Gesetzgebung eine Gebuͤhr anzusprechen haben, noch nach der aͤlteren 
Gesetzgebung je eine solche anzusprechen hatten, da sich nicht nachweisen läßt, daß der 
Bezug einer solchen Gebühr die Genehmigung der höheren Behbrde erhalten hätte; 
da die blose Thatsache eines solchen Bezugs und des Nachsehens desselben durch die 
nächste Aufsichtsbehörde, wenn sie auch eine noch so lange Dauer für sich haben mag, 
nicht geeignet war, ein rechtmäßiges Herkommen zu begründen; und da die forstamt- 
lichen Rugtagssporteln, welche einen Beitrag zu den Kosten der forstamtlichen Rug- 
tage bilden, mithin als Untersuchungskosten-Ersaß den Schuldhaften gerechter Weise 
neben den Strafen zugeschieden werden, auf das mit keinem besonderen Aufwande 
verbundene Strafoerfahren der Gemeinderäthe beinen Schluß erlauben, so fehlt es an
	        
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