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III. Ist die Frage entstanden:
ob die Bestimmung in Nr. 3, FKF. 2 des Rekursgesehes über
die Zuläßigkeit des Rekurses gegen jede richterliche Ver-
fügung, in deren Folge der Angeschuldigte in Ausübung
seiner staatsbürgerlichen Wahlrechte gehindert wird, in
jedem Falle Anwendung finde, wo gegen einen Bürger
eine Criminal-Untersuchung eingeleitet werden soll, oder
ob solche nur für den Fall gelte, wo der Angeschuldigee in
der Ausübung dieser aktiven oder passiven Wahlrechte
begriffen ist?
Das Geseß spricht auêdrücklich nur von einer Verhinderung der wirklichen
Ausübung oder des wirklichen Genusses jener staatsbürgerlichen Wahlrechte, und es
läßt sich kein Grund finden, warum der bloßen Möglichkeit eines solchen Nachtheils
in einer unbestimmten Zukunft, einer Möglichkeit, welche bei jedem Staatöbürger stets
vorhanden ist, die für die Strafrechtspflege so nachtheilige Folge hätte gegeben wer-
den wollen, daß das gerichtliche Verfahren in seinem Gange aufgehalten werden bann.
Hiernach und in fernerer Erwägung, daß Ausnahmen von der allgemeinen
Regel, wofür die betreffende Bestimmung offenbar angesehen werden muß, immer
streng zu erklären sind, hat der diesseitige Senat sich für die Bejahung des leteren
Saßbes der aufgestellten Frage entschieden.
Endlich fand man
IV. hinsichtlich der im F. 5 des Rekursgeseßes enthaltenen Berech-
tigung gewisser dritter Personen, zu Vertretung des Ange-
schuldigten in Anwendung und Ausführung des Rekurses,
schon in der Fassung des Geseßzes, da dieses nur von der Entbehrlichkeit eines beson-
dern Auftrags des Angeschuldigten, und von der Einwendung des Rechtomittels an
seiner Stelle, nicht in eigenem Namen, redet, noch bestimmter aber durch die dem
Gesehe vorangegangenen Berathungen in der Kammer der Abgeordneten (stehe die Ver-
handlungen von 18321, S. 1511) die Erblärung begründet, daß die genannten Per-
sonen zwar ohne Vollmacht des Angeschuldigten, und selbst ohne sein Wissen, nie-
mals aber gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen, den Rekurs geltend zu machen
befugt sepen.