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Anrechnung eines besondern Taggelds, als ohnedieß dem Diäten-Regulatio
von 1808, F. 15, zuwider, nicht gestattet werden.
4) Da die Pädagogarchen mit der Visitation kleinerer lateinischen Schulen nur
je alle zwei Jahre bemüht sind, so kann denselben auch nur auf das Jahr,
in welchem sie wirklich eine Visttation vornehmen, das communordnungs-
mäßige Honorar zukommen.
Der K. Studienrath hat sich nun nach allem diesem genau zu achter.
5“) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und
des Kirchen= und Schulwesens an das evangelische Consistorium,
vom 11. März 1822 (auch den K. Kreis-Regierungen mitgetheilt),
betreffend: das Tanzen am Sonnrage.
Dem K. Consistorium wird auf das Anbringen, das Tanzen am Sonntage be-
treffend, Folgendes zu erbennen gegeben:
#2c. 1. c.
2) Was die Frage betrifft, ob unter Verufung auf die Verordnung vom
2. Januar 1311, wonach das Tanzen an Sountagen für die Zukunft von
der Meinung der Geistlichen ganz nicht mehr abhängig seyn soll, an den-
jenigen Orten, wo früher das Tanzen an Sonntagen verboten war, nunmehr
von der weltlichen Polizeibehörde die Erlaubniß dazu gegeben werden könne
oder nicht? so besagt der deutliche Inhalt jener Verordnung, daß cs mit dem
Tanzen an Sonntagen bei beiden Religionstheilen gehalten werden solle,
wie es bisher war.
Hieraus folgt nothwendig, daß die früheren Gesehe, welche das Tanzen
an Sonntagen verbieten, für die Alt-Württembergischen Lande noch fortbe-
stehen.
Wenn es sich hingegen davon handelt, in einzelnen Fällen davon zu
dispensiren, so ist das Erkenntniß darüber von der Meinung der Geistlichen
unabhängig, und die Kreis-Regierung kann von dem Verbote des Tanzens
am Sonntage ebensowohl, als von dem Verbote des Tanzens in der ge-
schlossenen Zeit Dispensation ertheilen, ohne verbunden zu seyn, sich dabei
nach den individuellen Ansichten der Geistlichen zu richten.