Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

319 
Anrechnung eines besondern Taggelds, als ohnedieß dem Diäten-Regulatio 
von 1808, F. 15, zuwider, nicht gestattet werden. 
4) Da die Pädagogarchen mit der Visitation kleinerer lateinischen Schulen nur 
je alle zwei Jahre bemüht sind, so kann denselben auch nur auf das Jahr, 
in welchem sie wirklich eine Visttation vornehmen, das communordnungs- 
mäßige Honorar zukommen. 
Der K. Studienrath hat sich nun nach allem diesem genau zu achter. 
5“) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und 
des Kirchen= und Schulwesens an das evangelische Consistorium, 
vom 11. März 1822 (auch den K. Kreis-Regierungen mitgetheilt), 
betreffend: das Tanzen am Sonnrage. 
Dem K. Consistorium wird auf das Anbringen, das Tanzen am Sonntage be- 
treffend, Folgendes zu erbennen gegeben: 
#2c. 1. c. 
2) Was die Frage betrifft, ob unter Verufung auf die Verordnung vom 
2. Januar 1311, wonach das Tanzen an Sountagen für die Zukunft von 
der Meinung der Geistlichen ganz nicht mehr abhängig seyn soll, an den- 
jenigen Orten, wo früher das Tanzen an Sonntagen verboten war, nunmehr 
von der weltlichen Polizeibehörde die Erlaubniß dazu gegeben werden könne 
oder nicht? so besagt der deutliche Inhalt jener Verordnung, daß cs mit dem 
Tanzen an Sonntagen bei beiden Religionstheilen gehalten werden solle, 
wie es bisher war. 
Hieraus folgt nothwendig, daß die früheren Gesehe, welche das Tanzen 
an Sonntagen verbieten, für die Alt-Württembergischen Lande noch fortbe- 
stehen. 
Wenn es sich hingegen davon handelt, in einzelnen Fällen davon zu 
dispensiren, so ist das Erkenntniß darüber von der Meinung der Geistlichen 
unabhängig, und die Kreis-Regierung kann von dem Verbote des Tanzens 
am Sonntage ebensowohl, als von dem Verbote des Tanzens in der ge- 
schlossenen Zeit Dispensation ertheilen, ohne verbunden zu seyn, sich dabei 
nach den individuellen Ansichten der Geistlichen zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.