Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

15) Auszug aus ein m Erlasse des K. Ministerium des Innern und 
des Kirchen= und Schulwesens an das evangelische Consistorium, 
vom 27. Juni 1826, 
betreffend: die Verpflichtungi der Dekaue, Pfarrer and Pfarramtsgehuͤlfen auf ihre Berufspflichten. 
Dem K. Consistorium wird auf seinen Bericht vom 23. v. M., die Verpflichtung 
der Dekane, Parrer und Pfarramtsgehülfen auf ihre Berufspflichten betreffend, 
Folgendes zu erkennen gegeben: 
1) Da die Dekane in ihrer Eigenschaft als Aufsichts= und Vollziehungs-Beamte 
des Staates und der Kirche einen von dem der Marrer wesentlich verschiedenen 
Pflichtenkreis haben, so ist es der Ordnung gemaͤß, daß jeder Geistliche, der 
zu einem Dekanat berufen wird, dafuͤr besonders in Pflichten genommen werdo. 
Diese Verpflichtung ist kuͤnftig von dem evangelischen Consistorium, dessen 
unmittelbarer Aufsicht die Dekane untergeordnet sind, vorzunehmen, uͤbrigens 
aber im Falle der Versetzung oder Befoͤrderung eines Dekans von einem 
Dekanat zum andern nicht zu wiederholen. 
c. 1c. ꝛc. 
5) Die Verpflichtung der Pfarrer jeder Classe und der Diakone, welche jedoch 
nur bei der erstmaligen Ernennung eines Geistlichen zu einer solchen Stelle 
Statt findet, ist kuͤnftig in der Regel und mit Vorbehalt von Ausnahmen aus 
besonderen Gründen nicht mehr von dem Consistorium, sondern von dem De- 
kane, in dessen Diccese der zu verpflichtende Geistliche eintritt, vor zwei von dem 
zu verpflichtenden Geistlichen zu belohnenden Zeugen nach Maaßgabe der gro- 
Aßen Kirchen-Ordnung durch Handtreue an Eidesstatt unentgeldlich vorzunehmen. 
Der Dekan hat darüber ein Protoboll, wozu ein fortlaufendes Heft zu 
bestimmen ist, ausfzunehmen, dasselbe von dem Verpflichteten und den zwei 
Zeugen unterschreiben zu lassen, und sofort selbst zu beglaubigen. 
4) Auf gleiche Welse sind auch die Pfarramtogehülfen vor ihrer erstmaligen 
Uebernahme einer Gehülfenstelle von den Debanen zu verpflichten. 
5) Zum Behufe dieser Verpflichtung ist den Dekanen nach dem Antrage ein 
angemessener Eidesvorhalt zum Gebrauche vorzuschreiben.) 
*) Vergk, auch den Erlas des" K. evangelischen Conststorium, vom 20. Februar 1827, hievach Is. B. Nro.. 
 
	        
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