15) Auszug aus ein m Erlasse des K. Ministerium des Innern und
des Kirchen= und Schulwesens an das evangelische Consistorium,
vom 27. Juni 1826,
betreffend: die Verpflichtungi der Dekaue, Pfarrer and Pfarramtsgehuͤlfen auf ihre Berufspflichten.
Dem K. Consistorium wird auf seinen Bericht vom 23. v. M., die Verpflichtung
der Dekane, Parrer und Pfarramtsgehülfen auf ihre Berufspflichten betreffend,
Folgendes zu erkennen gegeben:
1) Da die Dekane in ihrer Eigenschaft als Aufsichts= und Vollziehungs-Beamte
des Staates und der Kirche einen von dem der Marrer wesentlich verschiedenen
Pflichtenkreis haben, so ist es der Ordnung gemaͤß, daß jeder Geistliche, der
zu einem Dekanat berufen wird, dafuͤr besonders in Pflichten genommen werdo.
Diese Verpflichtung ist kuͤnftig von dem evangelischen Consistorium, dessen
unmittelbarer Aufsicht die Dekane untergeordnet sind, vorzunehmen, uͤbrigens
aber im Falle der Versetzung oder Befoͤrderung eines Dekans von einem
Dekanat zum andern nicht zu wiederholen.
c. 1c. ꝛc.
5) Die Verpflichtung der Pfarrer jeder Classe und der Diakone, welche jedoch
nur bei der erstmaligen Ernennung eines Geistlichen zu einer solchen Stelle
Statt findet, ist kuͤnftig in der Regel und mit Vorbehalt von Ausnahmen aus
besonderen Gründen nicht mehr von dem Consistorium, sondern von dem De-
kane, in dessen Diccese der zu verpflichtende Geistliche eintritt, vor zwei von dem
zu verpflichtenden Geistlichen zu belohnenden Zeugen nach Maaßgabe der gro-
Aßen Kirchen-Ordnung durch Handtreue an Eidesstatt unentgeldlich vorzunehmen.
Der Dekan hat darüber ein Protoboll, wozu ein fortlaufendes Heft zu
bestimmen ist, ausfzunehmen, dasselbe von dem Verpflichteten und den zwei
Zeugen unterschreiben zu lassen, und sofort selbst zu beglaubigen.
4) Auf gleiche Welse sind auch die Pfarramtogehülfen vor ihrer erstmaligen
Uebernahme einer Gehülfenstelle von den Debanen zu verpflichten.
5) Zum Behufe dieser Verpflichtung ist den Dekanen nach dem Antrage ein
angemessener Eidesvorhalt zum Gebrauche vorzuschreiben.)
*) Vergk, auch den Erlas des" K. evangelischen Conststorium, vom 20. Februar 1827, hievach Is. B. Nro..