433
eigene Religion veraͤndern, sie ebendamit, auch eine Abänderung der Erziehungs-
Religion ihrer Kinder zu erkennen geben.
In der Sache selbst dürfte auch kein Hinderniß gegen eine solche Ver-
älnderung liegen, insofern nicht behauptet werden kann, daß mit einer Ver-
änderung der Erziehungs-Religion Zweck und Werth jeder religidsen Erziehung
vernichtet werden. Da nun das Religions-Edikt. nicht bestimmt, daß die
Verträge über die Erziehungs-Religion der Kinder aus gemischten Ehen nur
in Ansehung derjenigen Kinder, welche erst nach Abschließung solcher Verträge
natürlichen Freiheit von Eltern verschiedener Confession um so weniger als
positiv gegeben angenommen werden, als auch in der Entscheidung vom
23. December 18310 eine auodrückliche Vorschrift darüber nicht enthalten ist.
Uebrigens ist es zunächst Sache der Gerichte, welchen die Verträge über
die Festsehung der Erziehungs-Religion von Kindern aus gemischten Ehen
zur. Bestätigung vorzulegen sind, über die Zuläßigkeit solcher Verträge in
Ansehung bereits geborner Kinder zu erkennen.
. 2) Was unter den Unterscheidungsjahren, deren das Religions-Edikt und andere
Gesetze erwähnen, zu verstehen sen? dieß bestimmen allerdings die vaterlän-
dischen Gesee nicht ausdrücklich. Allein, indem die Gesehe das Alter für
die Consirmation und für die erstmalige Theilnahme am heiligen Abendmahle
festseken, bestimmen sie stillschweigend auch den Termin der Diekretionsjahre,
insofern mit jenen Handlungen der bei Kindern durch die Taufe nur pro-
visorisch geschehene Eintritt in die Kirchengesellschaft nun definiriv erfolgt.
Auch versteht das gemeine deutsche protestantische Kirchenrecht unter den
Diskretions-Jahren kraft eines Beschlusses des vormaligen corpus Evangelico-
rum vom 22. April 1752 ein Alter von vierzehn Jahren. Der abweichenden
MBestimmung in der Verordnung wegen der Separatisten vom 27. December
1805 kann, da sie sich nur auf die Kinder von Separatisten bezieht, eine
allgemeine Anwendbarkeit nicht zugestanden werden. Es ist daher anzunehmen,
daß das Religions-Edikt unter den „Unterscheidungs-Jahren“ ein Alter von
vierzehn Jahren verstehe.
Insofern nun die Aufnahme in den Laienstand der katholischen Kirche
durch die Firmung und Zulassung, zu den Sakramenten, nach vorheriger bffent-