Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

433 
eigene Religion veraͤndern, sie ebendamit, auch eine Abänderung der Erziehungs- 
Religion ihrer Kinder zu erkennen geben. 
In der Sache selbst dürfte auch kein Hinderniß gegen eine solche Ver- 
älnderung liegen, insofern nicht behauptet werden kann, daß mit einer Ver- 
änderung der Erziehungs-Religion Zweck und Werth jeder religidsen Erziehung 
vernichtet werden. Da nun das Religions-Edikt. nicht bestimmt, daß die 
Verträge über die Erziehungs-Religion der Kinder aus gemischten Ehen nur 
in Ansehung derjenigen Kinder, welche erst nach Abschließung solcher Verträge 
natürlichen Freiheit von Eltern verschiedener Confession um so weniger als 
positiv gegeben angenommen werden, als auch in der Entscheidung vom 
23. December 18310 eine auodrückliche Vorschrift darüber nicht enthalten ist. 
Uebrigens ist es zunächst Sache der Gerichte, welchen die Verträge über 
die Festsehung der Erziehungs-Religion von Kindern aus gemischten Ehen 
zur. Bestätigung vorzulegen sind, über die Zuläßigkeit solcher Verträge in 
Ansehung bereits geborner Kinder zu erkennen. 
. 2) Was unter den Unterscheidungsjahren, deren das Religions-Edikt und andere 
Gesetze erwähnen, zu verstehen sen? dieß bestimmen allerdings die vaterlän- 
dischen Gesee nicht ausdrücklich. Allein, indem die Gesehe das Alter für 
die Consirmation und für die erstmalige Theilnahme am heiligen Abendmahle 
festseken, bestimmen sie stillschweigend auch den Termin der Diekretionsjahre, 
insofern mit jenen Handlungen der bei Kindern durch die Taufe nur pro- 
visorisch geschehene Eintritt in die Kirchengesellschaft nun definiriv erfolgt. 
Auch versteht das gemeine deutsche protestantische Kirchenrecht unter den 
Diskretions-Jahren kraft eines Beschlusses des vormaligen corpus Evangelico- 
rum vom 22. April 1752 ein Alter von vierzehn Jahren. Der abweichenden 
MBestimmung in der Verordnung wegen der Separatisten vom 27. December 
1805 kann, da sie sich nur auf die Kinder von Separatisten bezieht, eine 
allgemeine Anwendbarkeit nicht zugestanden werden. Es ist daher anzunehmen, 
daß das Religions-Edikt unter den „Unterscheidungs-Jahren“ ein Alter von 
vierzehn Jahren verstehe. 
Insofern nun die Aufnahme in den Laienstand der katholischen Kirche 
durch die Firmung und Zulassung, zu den Sakramenten, nach vorheriger bffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.