Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Vergehen erhoben worden, wonaͤchst erst dessen Ablieferung nach Maßgabe der 
Vorschriften Nr. 1 u. 2 zu bewirken ist. 
Vorstehende Bestimmungen werden dem Senate zu seiner Nachachtung mit dem 
Anfügen erdffnet, daß solche bereits von hier aus zur gleichmäßigen Kenntniß der 
K. Gerichtshöfe und der Bezirksgerichte gebracht worden sind. 
25) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an den 
Criminal-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 17. April 1827 
(an demselben Tage den übrigen Gerichtshofen mitgetheilt), 
betreffend: die Zuläßigkeit der Versetzung K. Diener auf Stellen, die dem Range nach gleich sind. 
Man hat den Bericht des Senats, betreffend die Zuläßigkeit der Versehung 
K. Diener auf Stellen, die dem Range nach gleich sind, seiner Zeit erhalten, und 
gibt demselben auf die darin enthaltenen verschiedenen Anfragen die diesseitige Ansicht 
dahin zu erkennen, daß 
1) nach den Worten und dem Sinne des Straf-Edikts vom 17. Juli 1824 den 
Gerichtshôfen die Befugniß nicht zustehe, die Versehung eines K. Dieners. 
auf eine dem Range nach gleiche, an Gehalt aber geringere Stelle zu ver- 
fügen, sondern daß die Strafe der Zurücksehung immer mit einem Verluste 
an beiden Rechten — Gehalt und Rang — verbunden sepn müsse, daß mithin 
2) die im fünften Organisations-Edibte vom 51. December 1818, 7. 26 bestimmte 
Strafe der Versetzung K. Diener auf eine dem Range und Einkommen nach 
gleiche Stelle, ohne Vergütung der Umzugskosten, wegen Geschenb-Annahme, 
für aufgehoben zu achten, und dafür eine andere nach dem Edibte zuläßige 
Strafart zu substituiren sey. 
Im Uebrigen theilt man 
die Ansicht des Senats, daß bei einer Conkurrenz von gemeinen mit Diensi- 
Vergehen den Gerichten gestattet sey, entweder über den ganzen Compler der 
Verschuldung zu erkennen, oder die Akbten nach dem gerichtlichen Erkenntnisse 
über die erstgedachte Art von Vergehen, zu weiterer Einschreitung an die be- 
treffende Verwaltungsbehbrde abzugeben. 
Die Gründe, welche diese Auslegung der Gesehe rechtfertigen, sind in einem an das. 
K. Justiz-Ministerium über diesen Gegenstand erstatteten Anbringen näher entwickelt. 
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