Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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18) Erlaß des K. Ministerium des Invern und des Kirchen= und 
Schulwesens an den katholischen Kirchenrath, Lom 9. No- 
vember 1827, 
betreffend: die Reisekollen der katholischen Schul-Inspektoren bei Schul-Visitationen außerhalb ibrer 
Wohnorte. 
Seine Köyigliche Maiestät baben durch hechstes Dekrer vom 7. d. M. 
gnädigst genehmigt, daß den katholischen Schul-Inspektoren für die Vornahme einer 
Schul-Visttation außerhalb ihrer Wohnorte neben den ihnen gebührenden Diäten von 
2 fl. noch eine Reisekosten-Entschädigung von 2 fl. aus der betreffenden DOrtskasse 
abgereicht, und dagegen die im §&. 29 der katholischen Schulordnung vom Jahr 1801 
bestimmte Verbindlichkeit der lehteren zur Absendung einer Vorspann aufgehoben 
werde. 
Der katholische Kirchenrath wird hiedvon zur Nachricht und zur Erdffnung an 
die Schul-Inspektoren in Kenntniß geset. 
19) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens an den katholischen Kirchenrath, vom 20. März 1828, 
denselben Gegensiand betreffend. 
Auf den Vericht vom 28. v. M., die den katholischen Schul-Inspektoren bei 
Vornahme der Schul-Visitationen ausgesehten Reisekosten-Aversen berreffend, wird 
dem katholischen Kirchenrathe zu erkennen gegeben, daß man den kbatholischen Schul- 
Inspebtoren in denjenigen Fällen, wo die zu vifitirende Schule von dem Wobnorte 
des Schul-Inspektors vier Poststunden und daruͤber entfernt, leßzterer also in der 
Regel gehindert ist, an dem Tage der Schul-Visitation wieder nach Hause zurückzu- 
kehren, die Anrechnung des Doppelten des nach dem Ministerial-Erlasse om 9. Ro— 
vember v. J.') ausgesehten Reisekosten-Aversum im Belauf mit vier G ulden 
neben den Diäten gestattet haben will. Der katholische Kirchenratb hat die betref- 
fenden Schul-Inspebtoren hievon in Kenntniß zu seßen. 
  
*) Oben Nro. 18.
	        
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