338
18) Erlaß des K. Ministerium des Invern und des Kirchen= und
Schulwesens an den katholischen Kirchenrath, Lom 9. No-
vember 1827,
betreffend: die Reisekollen der katholischen Schul-Inspektoren bei Schul-Visitationen außerhalb ibrer
Wohnorte.
Seine Köyigliche Maiestät baben durch hechstes Dekrer vom 7. d. M.
gnädigst genehmigt, daß den katholischen Schul-Inspektoren für die Vornahme einer
Schul-Visttation außerhalb ihrer Wohnorte neben den ihnen gebührenden Diäten von
2 fl. noch eine Reisekosten-Entschädigung von 2 fl. aus der betreffenden DOrtskasse
abgereicht, und dagegen die im §&. 29 der katholischen Schulordnung vom Jahr 1801
bestimmte Verbindlichkeit der lehteren zur Absendung einer Vorspann aufgehoben
werde.
Der katholische Kirchenrath wird hiedvon zur Nachricht und zur Erdffnung an
die Schul-Inspektoren in Kenntniß geset.
19) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an den katholischen Kirchenrath, vom 20. März 1828,
denselben Gegensiand betreffend.
Auf den Vericht vom 28. v. M., die den katholischen Schul-Inspektoren bei
Vornahme der Schul-Visitationen ausgesehten Reisekosten-Aversen berreffend, wird
dem katholischen Kirchenrathe zu erkennen gegeben, daß man den kbatholischen Schul-
Inspebtoren in denjenigen Fällen, wo die zu vifitirende Schule von dem Wobnorte
des Schul-Inspektors vier Poststunden und daruͤber entfernt, leßzterer also in der
Regel gehindert ist, an dem Tage der Schul-Visitation wieder nach Hause zurückzu-
kehren, die Anrechnung des Doppelten des nach dem Ministerial-Erlasse om 9. Ro—
vember v. J.') ausgesehten Reisekosten-Aversum im Belauf mit vier G ulden
neben den Diäten gestattet haben will. Der katholische Kirchenratb hat die betref-
fenden Schul-Inspebtoren hievon in Kenntniß zu seßen.
*) Oben Nro. 18.