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Ist aber die angeseßte Sportel bereits an die Finanzverwaltung oder
an die betreffende Wittwenkasse übergeben, so ist die Erledigung solcher
Fristgesuche den Finanzbehörden, beziehungsweise den Aufsichtsbehèrden der
Wittwenkasse, zu überlassen.
2) Wo die Erledigung den diesseitigen Behörden zustehr, ist den Gesuchen um
Zahlungs-Aufschub nur bei erwiesener temporärer Zahlungsunfähigkeit
Statt zu geben, und in keinem Falle eine längere Frist als ein Jahr zu ge-
statten. Namentlich ist
5) die fristenweise Bezahlung der Dienst-Anstellungs= und Beförderungs-Sporteln,
nämlich durch Zerschlagung in Viertel und durch Ueberweisung auf die vier
ersten Quartalraten des betreffenden Besoldeten, nicht zu erschweren.
Anmerkung. Vorstehende Vestimmungen wurden untet demselben Tage auch dem evangelsschen Con-
sistorium und dem katholischen Kirchenrathe zur gleichmäßigen. Nachachtung eröfnet.
25) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern und
des Kirchen= und Schulwesens ag# das evangelische Consistorium
und den katholischen Kirchenrath, vom 2. September 18351,
betreffende: die Visttation der israelitischen Schulen.
2c. ꝛc. 2c.
7) Die Visitation der israelitischen Schulen ist von dem christlichen Ortspfarrer und
dem (evangelischen) Dekan, beziehungsweise dem (katholischen) Schul-Inspektor,
in den gleichen Zeitabschnitten, in welchen sie die christlichen Ortsschulen zu visiti-
ren haben, und in ununterbrochener Zeitfolge mit letzteten vorzunehmen. Der
Dekan und beziehungsweise der Schul-Inspebtor hat auf dieses Geschäft die
erforderliche Zeit, in keinem Falle weniger als einen halben Tag zu ver-
wenden, und die israelitische Schulgemeinde ist zu Bestreitung eines verhält-
nißmäßigen Antheils an den Visitationskosten beizuziehen.
Der Antrag wegen des von dem Visitator zu erstattenden abgesonderten Berichts
wird genehmigt.
1½c. 2c. 2c.