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80. In den Schul-Tabellen, welche bei den Kirchen-Visitationen vorzulegen sind,
soll in einer Spalte die ganze Zahl der Schulversaäumnisse eines jeden Kindes,
in der andern die Zahl der gesehwidrigen und slrafbaren Schulversäumnisse
während des lehtern Jahrs bemerbt werden.
h) Ehe diese Verordnung mit beharrlichem und gleichfsörmigem Ernste, wo-
von sich allein die beabsichtigte Wirbung mit Sicherheit erwarten läßt, in
Vollziehung geseht wird, sind die Gemeinden von den Kanzeln zu ermahnen,
durch willige Befolgung der ihnen längst bekannten Geseße über den Schul-
besuch die unvermeidlich eintretende Anwendung der gesehlichen Strafen enr,
behrlich zu machen.
i) Man erwartet von den Dekanen, daß sie bei den Kirchen= und Schul-Vist-
tationen auf die Schulversäumnisse und die Befolgung der gegen dieselben
angeordneten Maaßregeln durch die Geistlichen= und Kirchen-Convente genaue
Aufmerksamkeit richten, und es nirgends an den nöthigen Erinnerungen und
Verfügungen fehlen lassen 2c.
5) Auszug aus einem Erlasse des K. evangelischen Consistorium an
die gemeinschaftlichen Oberämter, vom 29. November 1823,
betreffend: Bestimmungen a) hinsichtlich der körperlichen Zücktigung der Schulkinder wegen Polizciver#
gehen, b) wegen Visikation der Sonntagsschulen.
#2c. 2c. 2c.n
1) Da schon öfters Schullehrer zur börperlichen Züchtigung ihrer Schulkinder
wegen begangener Polizeivergehen aufgefordert und angehalten werden wollten, so sieht
man sich veranlaßt, Folgendes zu verordnen:
a) Der Schullehrer ist als Stellvertreter der Eltern innerhalb der Zeit zu be-
trachten, in welcher ihre Kinder seiner Aufsicht übergeben sind, und kann
demnach in der Regel nur verpflichtet seyn, die von ihnen während des Auf-
enthalts in der Schule gegen die Schul-Ordnung, so wie gegen ihre Mit-
schüler, folglich in demjenigen Kreise, über welchen er zu wachen hat, be-
gangenen Verfehlungen zu bestrafen.
b) Wenn jedoch der weltliche Beamte bei einem Polizeivergehen von Schulkin-=
dern eine Polizeistrase oder die Ueberlassung der Züchtigung an die Eltern