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logie und aus dem Kreise der geistlichen Wirksamkeit genommene Fragen,
namentlich auch solche, welche sich auf den bei der nächsten Disputation vor-
bommenden lL#ocus beziehen, zu beliebiger Veantwortung vorschlagen, wobei
es übrigens jedem Geistlichen auch ferner freisteht, statt derselben ein anderes
Thema sich zu wählen, oder in irgend einer Weise Proben seiner Studien,
Ansichten und Erfahrungen mitzutheilen. Diese Aufsätze sind, in Folio
geschrieben, mit dem Namen des Verfassers, unter Bezeichnung des Orto
und der Dibcese, den General-Superintendenten bei Zeiten zu überschicken,
und man wird es mit Wohlgefallen aufnehmen, wenn die Dekanc, wie
bereits einige thun, dieselbigen mit ihren Bemerkungen begleiten.
2c. 26c. K.
5) Erlaß des K. evangelischen Consistorium an die Dekanatämrer,
vom 20. Februar 1827,
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betressend: die Amts-Jusiruktion für die evangelische Geisilichkeit, die Insiruktion für die Pfarramtsverweser
und Pfarrgehülfen, und den Eidcsvorhalt für dieselben beim Amts-Antrittc. ?) (Mits Beilagen.)
Um den evangelischen Geistlichen des Königreichs bei dem Antritte ihres ersien
Kirchenamtes die Kosten der Reise, welche ihnen ihre Verpflichtung vor dem evan-
gelischen Consistorium verursacht, zu ersparen, sind in Zukunft alle Stadtpfarrer,
Pfarrer und Diakonc, welche ihr erstes Kirchenamt antreten, in der Regel,
und so oft in dem Ernennungs-Dekrete nichts Anderes bestimmt ist, durch den Dekan,
in dessen Didcese der zu verpflichtende Geistliche eintritt, unentgeldlich in Pflichten
zu nehmen.
Es hat nämlich der Dekan, sobald ein solcher Geistlicher seine Stelle bezogen har,
denselben vor sich zu bescheiden, ihm vor zwei Zeugen, welche auf Verlangen von dem
*) Vergl. auch den Erlaß bes K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schulwesens an das
K. evangelische Conüsstorium, vem 27. Juni 1826, oben Nro. 45, S. 331.