Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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zu Verpflichtenden nach Anleitung der Commun-Ordnung zu belohnen sind, und 
geistlichen oder weltlichen Standes seyn können, ein Eremplar der neuen Pfarramts- 
Instruktion einzuhändigen, den neu entworfenen Vorhalt (Veilage Nro. 1) deutlich vor- 
zulesen, und denselben auf die Festhaltung des Inhalts durch Abnahme der Handtrene 
an Eidesstatt zu verpflichten. Ueber diesen Akt hat der Dekan in ein fortlaufendes, 
zu diesem Zwecke in der Registratur besonders aufzubewahrendes eingebundenes Heft 
ein kurzes Protokoll aufzunehmen, und solches nicht nur selbst zu unterschreiben, 
sondern auch durch den Verpflichteten und die beiden Zeugen unterschreiben zu lassen. 
Ebenso ist Ein Exemplar des Vorhalts, so wie es das Formular bezeichnet, durch die 
Unterschriften des Verpflichteten, des Dekans und der Zeugen zu beglaubigen, und 
dieses Eremplar binnen acht Tagen dem evangelischen Consistorium einzusenden. 
Zum Zwecke einer genaueren und vollständigeren Uebersicht aller Amts-Obliegen- 
heiten der evangelischen Kirchendiener ist eine neue Amts-Instrubtion, auf welche sie 
nunmehr zu verpflichten sind, entworfen worden (Beilage Nro. 2). 
rc. rc. ꝛc. 
Da es aber ein nicht minder großes Bedürfniß ist, daß auch die Candidaten 
der Theologie, wenn sie als Gehülfen angestellt werden, den Umfang ihrer Pflichten 
genau kennen, und man sich der gewissenhaften Erfüllung derselben versichere, so hat 
man auch für sie eine besondere Amts-Instruktion entworfen (Beilage Nro. 5), und 
will ihre Verpflichtung auf dieselbe in der Art angcordnet haben, daß derjenige 
Deban, in dessen Didcese ein Candidat der Theologie seine erste Anstellung als Ge- 
bülfe erhält, denselben vor sich berufe, ihm die Instruktion übergebe, und ihn, nachdem 
er sie gelesen, nach vorangegangenem Vorhalte, in welchem die Verordnung wegen 
der Lehre und des Unterrichts aufzunehmen ist, auf die Festhaltung derselben durch 
Handtreue an Eidesstatt verpflichte. Zugleich hat der Deban den Candidaten anzu- 
weisen, sich die in der Pfarr-Registratur befindliche Pfarr-Instruktion bekannt 
zu machen, und sie, so weit sie auch auf die Pfarrgehülfen anwendbar ist, zu 
beobachten. 
Hierüber ist in einem besonders hiezu bestimmten Hefte ein burzes Protokoll auf- 
zunehmen, und dieses von dem Dekane und dem Verpflichteten zu unterschreiben, 
auch dieser Verpflichtung in der nächsten Vikariats-Tabelle zu erwähnen. 
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