Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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g. 4. 
Confirmatiens-Unterricht. 
saͤchst den Katechisationen ist der Confirmations-Unterricht eines der wichtigsien 
Geschaͤfte des Geistlichen; diesen hat er daher mit Sorgfalt zu behandeln, damit die 
Soͤhne und Toͤchter, welche auf die feierliche Ablegung ihres Glaubens-Vekenntnisses 
und auf eine würdige Abendmahls-Feier vorbereitet werden sollen, zu einer fest- 
begründeten, zusammenhängenden und fruchtbaren Erkenntniß der beseligenden 
Lehren des Christenthums gelangen. Auch ist diesem Unterrichte so viel Zeit zu 
widmen, als nach der gewissenhaftesten Beurtheilung des Lehrers zur Erreichung des 
Zwecks erfordert wird. 
Kinder, denen es an den nothwendigsten Schul= und Religions-Kenntnissen fehlt, 
sollen nicht zur Confirmation zugelassen werden; übrigens hat sich der Geistliche der 
schwächeren oder in der Religions-Erkenntniß ohne ihre Schuld versäumten durch 
besondere Nachhülfe moglichst anzunehmen. 
K. 5. 
Andere gottesdiensiliche Handlüngen. Kirchengesang. 
Die Vetstunden und sogenannten Besper= oder Abend-Lektionen können 
theils in biblische Katechisationen, theils in Bibelstunden oder freie Erklärungen bib- 
lishher Abschnitte verwandelt werden, wenn es die Umstände gestatten. Jedoch ist 
das Betstunden-Gebet jedesmal bei dem an die Stelle der Vetstunden geseßzten 
Santrorienge vorzulesen. 
Die Sakramente und andere“ feierliche Religions-Handlungen, Taufe, Abend- 
mahl, Beichten, Confirmation, eheliche Trauungen soll der Geistliche mit Andacht 
und Würde verrichten, und bei denselben, so wie bei allen Gottesdiensten, die Gebete 
mit Nachdruck sprechen, damit durch alles dieß die Anbetung Gottes im Geiste 
und in der Wahrheit gefördert, und die Achtung für Religion und Gottesdienst 
belebt werde. Auch dürfen dergleichen Handlungen nur durch die von dem evange- 
lischen Consisiorinm hiezu bereits für befähigt erblärten Geistlichen verrichtet werden. 
Auf den Kirchengesang hat der Geistliche den gegebenen Vorschriften ge- 
mäß eine besondere Aufmerksamkeit zu richten, und sich die Vervollkommnung und 
Veredlung desselben, namentlich durch den Schulunterricht im Singen und durch 
Errichtung von Sing-Chören, ernstlich angelegen seyn zu lassen.
	        
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