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Den Sonntagsschulen hat er eine genaue Aufmerksamkeit zu widmen, damit
der wohlthaͤtige Zweck dieser so nothwendigen und nuͤtzlichen Anstalt erreicht werde,
und in denselben, so oft es ihm moͤglich ist, laͤngere oder kuͤrzere Zeit anwesend zu seyn.
Auf die erwachsene Jugend soll er uͤberhaupt sein Augenmerk richten, und
sich alle Muͤhe geben, daß durch eine ernste und liebevolle Aufsicht uͤber dieselbe, durch
Warnung und Ermahnung der Eltern und ihrer erwachsenen Kinder der jugendliche
Leichtsinn in Schranken gehalten, die Unordnungen gehemmt, und Ausschweifungen
und Verführungen verhütet werden.
In dieser Beziehung hat er besonders auch über den für die sogenannten Licht-
kärze oder Spinnstuben gegebenen Verordnungen zu halten, und darüber zu wachen,
daß sie für die Sitten der Jugend nicht nachtheilig werden.
K. 9.
Aufsicht über die Feier der Fest= und Sonntage.
Die würdige Feier der Fest= und Sonntage muß dem Geistlichen schon darum
eine wichtige Angelegenheit seyn, weil sie den Segen des Gottesdienstes und die
Wirksambeit der religidsen Vorträge fördert; er wird sie daher nicht nur öffentlich in
der Kirche, bei, dem Kirchen-Convente, so wie bei Privarbesprechungen nachdrücklich
empfehlen, sondern auch alle in seiner Gewalt stehenden Mittel gebrauchen, um alle
Störungen der Feier der heiligen Tage zu verhüten.
S. 10.
Verpflichtung des Geistlichen als Vorsiund des Stistungs-Rathes und Kirchen-CEonventsé.
Als Vorstand des Stiftungs-Rathes und Kirchen-Convents hat der Geistliche,
nach dem Inhalte der hierüber ertheilten Vorschriften, seinen Verpflichtungen mit
aller Gewissenhaftigkeit Genüge zu leisten. Die Kirchen-Convents-Sihungen soll er
regelmäßig halten, die Protokolle sorgfältig führen, und sich nicht bloß auf die noth-
wendigsten Verhandlungen bei denselben beschränken, sondern alle innerhalb des Wir-
kungskreises der Kirchen-Convente liegenden Gegenstende, welche auf die Erhaltung
der birchlichen Ordnung, Förderung der Religiosirät und Sittlichkeit der Gemeinde
Einflus haben, zur Sprache bringen, und Gegenstände dieser Art nicht einseitig für
sich allein behandeln.