Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

368. 
g. 2. 
Verrichtungen des Vikars. 
Dem Vikare liegt es ob, sich den amtlichen Verrichtungen, die ihm übertragen 
werden, sorgfältig zu unterziehen. Er soll seine Predigten fleißig ausarbeiten, und, 
ohne selbst eine größere Anstrengung bei dem Auswendiglernen zu scheuen, sie aus 
dem Gedächtnisse ablegen, auch auf den dußiern Vortrag alle Mühe wenden. Auf 
die Katechisationen hat er sich gewissenhaft vorzubereiten, und nach Abhaltung der- 
selben darüber nachzudenken, welche Fehler er dabei gemacht haben möge, und wie er 
sie zweckmäßiger hätte behandeln bönnen. Und damit er in der so wichtigen Kunst 
zu katechisiren Fertigkeit und Gewandtheit erlange, so soll er an dem Religions- 
Unterrichte in der Schule regelmäßigen Antheil nehmen, und in dem Falle, wenn der 
ordentliche Geistliche in der Regel die vorgeschriebenen Lehrstunden der Religion in 
der Schule gibt, nach der Anweisung desselben eine Abtheilung der Schulkinder darin 
unterrichten. Außerdem wird den Vikarien die Haltung biblischer Katechisationen 
und freier erklärender Vorträge über biblische Abschnitte (Bibelstunden) in der Kirche. 
zu ihrer eigenen Uebung empfohlen. ' 
Die Schule hat der Pfarrgehülfe auch dann, wenn ihm die Aufsicht über die- 
selbe nicht übergeben ist, fleißig zu besuchen, um durch eigene Anschauung und Beob- 
achtung das Schulreesen kennen zu lernen; aber er soll in keinem Falle, er moͤge 
im Namen des ordentlichen Geistlichen in der Schule anwesend seyn oder nicht, sich 
ein anmaßendes Vetragen gegen den Schullehrer erlauben. Die Schulbesuche und 
die Lehrstunden in der Religion, die er in der Schule ertheilt, sind in das Schul- 
Diarium von ihm einzutragen. Theilnahme an den Schul-Conferenzen wird von den 
Vibarien erwartet. 
Bei allen pfarramtlichen Geschäften, bei welchen der Vikar aus Mangel an Er- 
fabrung und Uebung seiner eigenen Einsicht nicht mit Sicherheit vertrauen darf, hat 
er mit dem Geistlichen, dessen Amt er versieht, oder, wenn dieser krank oder alterg- 
schwach wäre, mit benachbarten Geistlichen darüber Rücksprache zu nehmen, nöthigen- 
falls auch den Rath und die Belehrung des Dekans sich zu erbitten. 
Den Sitzungen des Kirchen-Convents sollen die Pfarrgehülfen auch dann, wenn 
der Pfarrer selbst den Vorsih dabei führt, anwohnen, um sich mit dem Geschäfts- 
gange bei demselben bekannt zu machen, ohne jedoch in diesem Falle eine Stimme
	        
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